Abgeltungssteuer
Mit der Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 wird der Katalog der steuerpflichtigen Kapitalerträge, insbesondere private Veräußerungsgeschäfte, wesentlich erweitert.
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Wie hoch ist der Sparer Freibetrag bei der Abgeltungssteuer
Seit 2009 werden die von der Abgeltungssteuer erfassten Kapitalerträge um den einheitlichen Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 EUR gekürzt.
Anlass ist die Einführung der Abgeltungssteuer von 25% (zzgl. SolZ und ggf. KiSt) und das Verbot des Abzugs tatsächlicher Werbungskosten bei diesen
Kapitalerträgen.
Besteuerung von Lebens- und Rentenversicherungen
Für Versicherungserträge gilt die Regelung, dass bei Lebens- und Rentenversicherungen, abgeschlossen ab dem 1.1.2005, der Unterschiedsbetrag
zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der entrichteten Beiträge zu versteuern ist.
In den Fällen, in denen die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von 12 Jahren seit dem
Vertragsabschluss ausgezahlt wird, ist nur die Hälfte dieses Unterschiedsbetrags anzusetzen.
Gewinne aus Kapitalforderungen jeglicher Art
Seit 2009 werden Erträge aus Kapitalforderungen jedweder Art auch zur Besteuerung herangezogen, wenn sowohl die Höhe des Entgelts als auch die
Höhe der Rückzahlung von einem ungewissen Ereignis abhängen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG). Steuerpflichtig werden demnach auch Erträge aus
Kapitalforderungen, deren volle oder teilweise Rückzahlung weder rechtlich noch faktisch garantiert ist.
Einkünfte und Bezürge des Kindes
Bisher wurde der steuerfrei bleibende Sparer-Freibetrag (§ 20 Abs. 4 EStG a. F.) den eigenen Bezügen des Kindes bei der Gewährung des
Kinderfreibetrags für Kinder ab 18 Jahren zugerechnet. Im Rahmen der Abgeltungssteuer werden der pauschale Werbungskostenabzug (51 EUR) und der
Sparer-Freibetrag (750 EUR) zu einem alle Werbungskosten pauschal und abschließend berücksichtigenden Sparer-Pauschbetrag (801 EUR) zusammengefasst.
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Private Krankenversicherung
Im Zusammenhang mit der Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 wird der Katalog der steuerpflichtigen Kapitalerträge wesentlich erweitert. Hier werden
insbesondere private Veräußerungsgeschäfte mit Wertpapieren als Kapitaleinnahmen erfasst. In einem neuen § 32d EStG wird der gesonderte Steuertarif für
Kapitaleinkünfte mit Abgeltungswirkung geregelt.
In einem neuen § 32d EStG wird ab 2009 (§ 52a Abs. 15 EStG) der gesonderte Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen geregelt. Dort wird auch bestimmt,
bei welchen Kapitalerträgen die
Ab 2009 unterliegen Vermögensmehrungen oder -minderungen, die einem Steuerpflichtigen durch sein Ausscheiden als Mitglied oder Gesellschafter eines
Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, eines rechtsfähigen oder nichtrechtsfähigen Vereins oder einer Stiftung (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 KStG) oder durch
Übertragung seiner Mitglied- oder Gesellschafterstellung auf Dritte zufließen, der Einkommensteuer (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 EStG).
Vielmehr kann die Veräußerung auch nach dem 31.12.2008 stattfinden, ohne dass bei Überschreiten der 12-monatigen Spekulationsfrist steuerpflichtige Einkünfte anfallen.
Werden Aktien derselben Art zu unterschiedlichen Zeitpunkten erworben und teilweise aus dem Bestand zu einem späteren Zeitpunkt veräußert, gilt für die
Ermittlung der Einkünfte die Veräußerungsreihenfolge der Abgeltungssteuer First-in-first-out.
Die Neuregelung ist erstmals auf Gewinne anzuwenden, bei denen die zugrunde liegenden Darlehen oder typisch stillen Beteiligungen nach dem 31.12.2008
erworben oder geschaffen werden (§ 52a Abs. 10 Satz 4 EStG). Der Gewinn aus der Übertragung von Hypotheken, Grundschulden sowie Rentenschulden wird ab 2009
ebenfalls besteuert (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG; § 52a Abs. 10 Satz 4 EStG.
Für Anteile an Kapitalgesellschaften, insbesondere Aktien, die vor dem 1.1.2009 erworben wurden, gilt weiterhin das alte Recht. Danach kommt es nur dann zu
steuerpflichtigen Einkünften, wenn der Erwerb und die Veräußerung innerhalb der 12-monatigen Spekulationsfrist stattgefunden haben. Ist dies nicht der Fall,
bleibt der Spekulationsgewinn steuerfrei. A hat am 15.12.2007 Aktien der Firma X-AG erworben.
Da bei diesen Verträgen die Höhe der Beitragszahlung bislang für die Besteuerung der Erträge nicht relevant war. Darüber hinaus wird der Steuerpflichtige
diese Möglichkeit bei Kombiprodukten aus Lebensversicherungen und Zusatzversicherungen, wie z. B. bei Berufsunfähigkeitsversicherung, nutzen, da hier eine
Aufteilung der Beiträge nicht ohne weiteres die Abgeltungssteuer Onlinevergleiche aus den Vertragsunterlagen ersichtlich ist.
Bei den Genussrechten handelt es sich um Forderungsrechte gegen eine Kapitalgesellschaft, die eine Beteiligung am Gewinn- und Liquidationsverlust sowie
evtl. zusätzliche Rechte, z. B. eine feste Verzinsung, gewähren. Ähnliche Beteiligungen sind Anteile an einer Vorgesellschaft, die nach Abschluss des
GmbH-Vertrags vor Eintragung in das Handelsregister besteht.
In Anlehnung an die Regelungen zur Bemessungsgrundlage bei Spekulationsgeschäften wird in § 20 Abs. 4 EStG ab 2009 (§ 52a Abs. 10 Satz 10 EStG) bestimmt,
dass Gewinn der Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung und den Anschaffungskosten ist. Der Betrag kann sowohl positiv - Gewinn im
engeren Sinne - als auch negativ - Verlust - sein.
Für die künftige Abgeltungssteuer Onlinevergleiche der Kapitaleinkünfte kommt es nicht mehr darauf an, wann A seinen GbR-Anteil erworben oder veräußert hat. Vielmehr ist sowohl
in dem Erwerb als auch in der Veräußerung dier Anschaffung bzw. der Verkauf anteiliger Wirtschaftsgüter der GbR zu sehen. Dies bedeutet für A, dass er am
3.2.2009 Aktien anteilig veräußert, die die GbR am 5.5.2008 erworben hat. Dieser Erwerb ist ihm ebenfalls anteilig zuzurechnen. Da die Spekulationsfrist
von 12 Monaten nicht überschritten wird, kommt es zur Besteuerung des anteiligen Gewinns als Spekulationseinkünfte.
Dies entspricht der bisherigen Gewinnermittlung bei Spekulationsgeschäften. Werbungskosten werden nicht in die Gewinnermittlung einbezogen, soweit sie im
Zusammenhang mit Termingeschäften angefallen sind, wie z. B. Bankgebühren, weil sie durch den Sparer-Pauschbetrag alle Werbungskosten abgegolten sind
(§ 20 Abs. 9 Satz 1 EStG).
Sollte ein Steuerpflichtiger über Altverluste verfügen, die er bisher nicht im Rahmen der Spekulationsbesteuerung als Verrechnungspotenzial einsetzen konnte,
muss darüber nachgedacht werden, bei diesem Steuerpflichtigen möglichst frühzeitig Wertpapiere zu erwerben, die ab 2009 zu Wertzuwächsen führen. Dies sind
alle abgezinsten Wertpapiere, deren Veräußerung oder Einlösung zu einem Wertzuwachs in Höhe kumulierter Zinsen führen. Hier sind insbesondere Zero-Bonds zu
nennen. Wer z. B. solche Zero-Bonds sich in 2007 zulegt und ab 2009 veräußert, erzielt einen Wertzuwachs, den er mit Altverlusten verrechnen kann.
Bisher warem Kreditinstitute verpflichtet, ihren Kunden eine Jahresbescheinigung über Kapitalerträge auszustellen. Sie dient als Hilfe für das Ausfüllen der
Anlagen KAP, AUS und SO. Die Vorschrift ist ab 2009 (§ 52a Abs. 12 EStG) entfallen (Streichung des § 24c EStG). Denn mit der Einführung der Abgeltungsteuer
sind alle Daten, die der Steuerpflichtige bzw. das Finanzamt für den
Der Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, seine Kapitaleinkünfte nicht mit dem Abgeltungsteuersatz, sondern mit seinem individuellen Einkommensteuertarif
besteuern zu lassen. Damit wird eine Übermaßbesteuerung bei Steuerpflichtigen vermieden, deren persönlicher Steuersatz niedriger als der Abgeltungsteuersatz
von 25 % ist. Für die individuelle Besteuerung bedarf es eines Antrags (§ 32d Abs. 6 EStG). Dieser Antrag kann für den jeweiligen VZ nur einheitlich für
sämtliche Kapitalerträge gestellt werden.
Bei Kapitalforderungen, die bislang als Spekulationsgeschäfte und nicht als Kapitaleinkünfte steuerpflichtig waren, werden nicht nur im Fall der Anschaffung
nach Einführung der