Abgeltungssteuer
Mit der Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 wird der Katalog der steuerpflichtigen Kapitalerträge, insbesondere private Veräußerungsgeschäfte, wesentlich erweitert.
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Wie hoch ist der Sparer Freibetrag bei der Abgeltungssteuer
Seit 2009 werden die von der Abgeltungssteuer erfassten Kapitalerträge um den einheitlichen Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 EUR gekürzt.
Anlass ist die Einführung der Abgeltungssteuer von 25% (zzgl. SolZ und ggf. KiSt) und das Verbot des Abzugs tatsächlicher Werbungskosten bei diesen
Kapitalerträgen.
Besteuerung von Lebens- und Rentenversicherungen
Für Versicherungserträge gilt die Regelung, dass bei Lebens- und Rentenversicherungen, abgeschlossen ab dem 1.1.2005, der Unterschiedsbetrag
zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der entrichteten Beiträge zu versteuern ist.
In den Fällen, in denen die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von 12 Jahren seit dem
Vertragsabschluss ausgezahlt wird, ist nur die Hälfte dieses Unterschiedsbetrags anzusetzen.
Gewinne aus Kapitalforderungen jeglicher Art
Seit 2009 werden Erträge aus Kapitalforderungen jedweder Art auch zur Besteuerung herangezogen, wenn sowohl die Höhe des Entgelts als auch die
Höhe der Rückzahlung von einem ungewissen Ereignis abhängen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG). Steuerpflichtig werden demnach auch Erträge aus
Kapitalforderungen, deren volle oder teilweise Rückzahlung weder rechtlich noch faktisch garantiert ist.
Einkünfte und Bezürge des Kindes
Bisher wurde der steuerfrei bleibende Sparer-Freibetrag (§ 20 Abs. 4 EStG a. F.) den eigenen Bezügen des Kindes bei der Gewährung des
Kinderfreibetrags für Kinder ab 18 Jahren zugerechnet. Im Rahmen der Abgeltungssteuer werden der pauschale Werbungskostenabzug (51 EUR) und der
Sparer-Freibetrag (750 EUR) zu einem alle Werbungskosten pauschal und abschließend berücksichtigenden Sparer-Pauschbetrag (801 EUR) zusammengefasst.
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Private Krankenversicherung
Ein Optionsgeschäft beinhaltet den Erwerb oder die Veräußerung des Rechts, eine bestimmte Menge eines Basiswerts, z. B. Aktien, Indices oder
festverzinsliche Wertpapiere, jederzeit während der Laufzeit der Option zu einem im Voraus vereinbarten Preis entweder vom Stillhalter zu kaufen -
Call-Option - oder an ihn zu verkaufen - Put-Option. Für dieses Recht hat der Inhaber der Option bei Abschluss des Optionsgeschäfts eine Optionsprämie zu
zahlen.
Dabei ist vorrangig dem DBA zu entnehmen, wer zur Anrechnung befugt ist, was ausländische Einkünfte sind und welche ausländischen Steuern angerechnet werden
können. Die Anrechnung der
Wie bisher rechnen zu den Einnahmen aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen auch vereinnahmte Stückzinsen, die als Entgelt für die auf den
Zeitraum bis zur Veräußerung der Schuldverschreibung entfallenden Zinsen bezahlt und in Rechnung gestellt werden (bisheriger § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG). Bei
dem Erwerber der Kapitalforderung werden bezahlte Stückzinsen nicht als Anschaffungskosten, sondern als vorab entstandene negative Einnahmen angesetzt.
Anwartschaften solcher Beteiligungen sind alle dinglichen oder schuldrechtlichen Rechte auf den Erwerb eines Anteils einer Körperschaft, z. B. Bezugsrechte,
die einen Anspruch auf Abschluss eines Zeichnungsvertrags begründen. Zur Abgeltungssteuer gehören auch Wandlungsrechte aus Schuldverschreibungen. Auch hierfür gilt die
vorstehend dargestellte Anwendungsregelung neues Recht nur bei Erwerb nach dem 31.12.2008.
Die Neuregelung ist erstmals auf Gewinne anzuwenden, bei denen die zugrunde liegenden Darlehen oder typisch stillen Beteiligungen nach dem 31.12.2008
erworben oder geschaffen werden (§ 52a Abs. 10 Satz 4 EStG). Der Gewinn aus der Übertragung von Hypotheken, Grundschulden sowie Rentenschulden wird ab 2009
ebenfalls besteuert (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG; § 52a Abs. 10 Satz 4 EStG.
Für Anteile an Kapitalgesellschaften, insbesondere Aktien, die vor dem 1.1.2009 erworben wurden, gilt weiterhin das alte Recht. Danach kommt es nur dann zu
steuerpflichtigen Einkünften, wenn der Erwerb und die Veräußerung innerhalb der 12-monatigen Spekulationsfrist stattgefunden haben. Ist dies nicht der Fall,
bleibt der Spekulationsgewinn steuerfrei. A hat am 15.12.2007 Aktien der Firma X-AG erworben.
Der Veräußerer hat erst ab Einführung der Abgeltungssteuer vergleichen (1.1.2009) seine Einkünfte aus der Veräußerung von Versicherungsansprüchen zu besteuern,
vorausgesetzt, der Versicherungsvertrag ist nach dem 31.12.2004 geschlossen worden (§ 52a Abs. 10 Satz 5 EStG). Zu einer Besteuerung des Veräußerungsgewinns
kommt es ab 2009 auch dann wenn der Gewinn aus der Veräußerung einer vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Lebensversicherung resultiert und wenn die
Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Einkünfte aus solchen Altverträgen nicht vorliegen, z. B. weil die Mindestvertragsdauer von 12 Jahren noch nicht erreicht ist.
Schließlich waren Einnahmen aus der Abtretung von Dividenden- und Zinsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen als Kapitaleinnahmen zu berücksichtigen, wenn
die Anteilsrechte oder Schuldverschreibungen nicht in einzelnen Wertpapieren verbrieft waren, ebenso Einnahmen aus der Abtretung von Zinsansprüchen aus
Schuldbuchforderungen. Diese Einnahmepositionen werden in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG weiterhin der Besteuerung unterworfen.
Positive Einkünfte aus Kapitalvermögen werden zuerst mit Verlusten verrechnet, die bereits im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs nach § 43a Abs. 3 EStG
berücksichtigt wurden. Im Anschluss daran werden dann Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, die auf Grund von Erwerben vor dem 1.1.2009 entstanden
sind (Altverluste), abgezogen (§ 20 Abs. 6 Satz 1 EStG). Bei diesen Verlusten besteht für den Steuerpflichtigen ein Wahlrecht.
Für die künftige Abgeltungssteuer vergleichen der Kapitaleinkünfte kommt es nicht mehr darauf an, wann A seinen GbR-Anteil erworben oder veräußert hat. Vielmehr ist sowohl
in dem Erwerb als auch in der Veräußerung dier Anschaffung bzw. der Verkauf anteiliger Wirtschaftsgüter der GbR zu sehen. Dies bedeutet für A, dass er am
3.2.2009 Aktien anteilig veräußert, die die GbR am 5.5.2008 erworben hat. Dieser Erwerb ist ihm ebenfalls anteilig zuzurechnen. Da die Spekulationsfrist
von 12 Monaten nicht überschritten wird, kommt es zur Besteuerung des anteiligen Gewinns als Spekulationseinkünfte.
Denn bei Anteilen an Personengesellschaften, deren Gesamthandsvermögen aus Wirtschaftsgütern im Sinne der Einkünfte aus Kapitalvermögen besteht, sind die
anteiligen Kapitalanlagen grundsätzlich keine Wirtschaftsgüter; vielmehr handelt es sich bei dem Gesamthandsanteil selbst um ein Wirtschaftsgut, das der
Spekulationsbesteuerung unterliegen würde.
Der bisherige Sparer-Freibetrag von 750 EUR und der bisherige Werbungskosten-Pauschbetrag von 51 EUR werden ab 2009 zu einem einheitlichen
Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR zusammengefasst (§ 20 Abs. 9 EStG). Der Ansatz der tatsächlichen Werbungskosten ist ab 2009 ausgeschlossen. Dies wird damit
begründet, dass in den oberen Einkunftsgruppen die Besteuerung mit 25 % Proportionalsteuersatz erfolgt, sodass sich dadurch die Versagung eines
Werbungskostenabzugs rechtfertigen lässt.
Die Altverluste können bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sowohl mit Wertzuwächsen aus der Kapitalanlage als auch mit Gewinnen aus der Veräußerung von
Dividendenscheinen, Zinsscheinen und Zinsforderungen verrechnet werden. Dieser
Die im Ausland anfallende Quellensteuer auf ausländische Kapitalerträge wird, soweit wie möglich, bereits durch die Bank auf die Kapitalertragsteuer
angerechnet (§ 43a Abs. 3 EStG). Liegen Kapitalerträge vor, bei denen keine Quellensteuer abgezogen wurde, erfolgt die Anrechnung bei der
Einkommensteuerveranlagung (§ 32d Abs. 5 EStG). Für die Berücksichtigung ausländischer Steuern gilt die Anrechnungsvorschrift in § 34c Abs. 1 Satz 1 EStG
sinngemäß, wobei die ausländische Steuer auf die deutsche Steuer gesondert für jede ausländische Kapitalanlage anzurechnen ist.
Bei Kapitalforderungen, die bislang als Spekulationsgeschäfte und nicht als Kapitaleinkünfte steuerpflichtig waren, werden nicht nur im Fall der Anschaffung
nach Einführung der