Abgeltungssteuer
Mit der Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 wird der Katalog der steuerpflichtigen Kapitalerträge, insbesondere private Veräußerungsgeschäfte, wesentlich erweitert.
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Abgeltungssteuer Versicherungsvergleich
Wie hoch ist der Sparer Freibetrag bei der Abgeltungssteuer
Seit 2009 werden die von der Abgeltungssteuer erfassten Kapitalerträge um den einheitlichen Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 EUR gekürzt.
Anlass ist die Einführung der Abgeltungssteuer von 25% (zzgl. SolZ und ggf. KiSt) und das Verbot des Abzugs tatsächlicher Werbungskosten bei diesen
Kapitalerträgen.
Besteuerung von Lebens- und Rentenversicherungen
Für Versicherungserträge gilt die Regelung, dass bei Lebens- und Rentenversicherungen, abgeschlossen ab dem 1.1.2005, der Unterschiedsbetrag
zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der entrichteten Beiträge zu versteuern ist.
In den Fällen, in denen die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von 12 Jahren seit dem
Vertragsabschluss ausgezahlt wird, ist nur die Hälfte dieses Unterschiedsbetrags anzusetzen.
Gewinne aus Kapitalforderungen jeglicher Art
Seit 2009 werden Erträge aus Kapitalforderungen jedweder Art auch zur Besteuerung herangezogen, wenn sowohl die Höhe des Entgelts als auch die
Höhe der Rückzahlung von einem ungewissen Ereignis abhängen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG). Steuerpflichtig werden demnach auch Erträge aus
Kapitalforderungen, deren volle oder teilweise Rückzahlung weder rechtlich noch faktisch garantiert ist.
Einkünfte und Bezürge des Kindes
Bisher wurde der steuerfrei bleibende Sparer-Freibetrag (§ 20 Abs. 4 EStG a. F.) den eigenen Bezügen des Kindes bei der Gewährung des
Kinderfreibetrags für Kinder ab 18 Jahren zugerechnet. Im Rahmen der Abgeltungssteuer werden der pauschale Werbungskostenabzug (51 EUR) und der
Sparer-Freibetrag (750 EUR) zu einem alle Werbungskosten pauschal und abschließend berücksichtigenden Sparer-Pauschbetrag (801 EUR) zusammengefasst.
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Private Krankenversicherung
Ab 2009 werden Erträge aus Kapitalforderungen jedweder Art auch zur Besteuerung herangezogen, wenn sowohl die Höhe des Entgelts als auch die Höhe der
Rückzahlung von einem ungewissen Ereignis abhängen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG). Steuerpflichtig werden demnach auch Erträge aus Kapitalforderungen,
deren volle oder teilweise Rückzahlung weder rechtlich noch faktisch garantiert ist. Erträge, die bei Rückzahlung, Einlösung und Veräußerung garantiert
werden, unterliegen ebenfalls der Besteuerung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG.
Es sollen Gestaltungen verhindert werden, bei denen auf Grund der Steuersatzspreizung, z. B. betriebliche Gewinne in Form von Darlehenszinsen abgesaugt
werden, um die Steuerbelastung auf den
Neben den Erträgen auf Grund der Nutzungsüberlassung aus sonstigem Kapitalvermögen, die durch § 20 Abs.1 Nr. 7 EStG erfasst werden, wird künftig auch der
Vermögenszufluss aus der Veräußerung, Abtretung oder Endeinlösung von sonstigen Kapitalforderungen als Wertzuwachs besteuert (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG).
Es sollen nunmehr auch entsprechende Wertzuwächse auf der Vermögensebene erfasst werden.
Bei der Spekulationsbesteuerung ist bisher der Wertzuwachs bei einem Termingeschäft lediglich steuerbar, wenn der Zeitraum zwischen dem Erwerb und der
Beendigung des Rechts 12 Monate beträgt. Bei Termingeschäften, bei denen der Rechtserwerb nach dem 31.12.2008 erfolgt, findet eine Abgeltungssteuer Besteuerung der
Wertzuwächse unabhängig von dem Zeitpunkt der Beendigung des Rechts statt (§ 52a Abs. 10 Satz 3 EStG).
Die Neuregelung ist erstmals auf Gewinne anzuwenden, bei denen die zugrunde liegenden Darlehen oder typisch stillen Beteiligungen nach dem 31.12.2008
erworben oder geschaffen werden (§ 52a Abs. 10 Satz 4 EStG). Der Gewinn aus der Übertragung von Hypotheken, Grundschulden sowie Rentenschulden wird ab 2009
ebenfalls besteuert (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG; § 52a Abs. 10 Satz 4 EStG.
Für Anteile an Kapitalgesellschaften, insbesondere Aktien, die vor dem 1.1.2009 erworben wurden, gilt weiterhin das alte Recht. Danach kommt es nur dann zu
steuerpflichtigen Einkünften, wenn der Erwerb und die Veräußerung innerhalb der 12-monatigen Spekulationsfrist stattgefunden haben. Ist dies nicht der Fall,
bleibt der Spekulationsgewinn steuerfrei. A hat am 15.12.2007 Aktien der Firma X-AG erworben.
Da bei diesen Verträgen die Höhe der Beitragszahlung bislang für die Besteuerung der Erträge nicht relevant war. Darüber hinaus wird der Steuerpflichtige
diese Möglichkeit bei Kombiprodukten aus Lebensversicherungen und Zusatzversicherungen, wie z. B. bei Berufsunfähigkeitsversicherung, nutzen, da hier eine
Aufteilung der Beiträge nicht ohne weiteres die Abgeltungssteuer Versicherungsvergleich aus den Vertragsunterlagen ersichtlich ist.
Diese Aktien veräußert er am 5.1.2009. Für diese Veräußerung gilt noch das alte Recht, da der Erwerb vor dem 1.1.2009 erfolgt ist. Danach sind Wertpapiergeschäfte, die außerhalb der einjährigen
Spekulationsfrist stattfinden, von der Besteuerung ausgenommen. Um die Steuerfreiheit ihrer Spekulationsgewinne zu sichern, ist es nicht erforderlich,
die Wertpapiere noch vor dem 1.1.2009 außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist zu veräußern.
Bei der Veräußerung eines Anspruchs auf eine Leistung aus einer kapitalbildenden Lebensversicherung gelten die vorher entrichteten Beiträge als
Anschaffungskosten (§ 20 Abs. 4 Satz 4 EStG). Wurde der Anspruch entgeltlich erworben, werden sowohl die Erwerbsaufwendungen als auch die nach dem Erwerb
entrichteten Beiträge als Anschaffungskosten angesetzt. Bei einem Termingeschäft wird als Gewinn der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer
veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil angesetzt (§ 20 Abs. 4 Satz 5 EStG).
Diese - aus dem bisherigen Recht stammende Verlustverrechnungsbeschränkung - führt in der Praxis ab 2009 zu einer Aufteilung der Verluste in solche, die aus
der Veräußerung von Aktien stammen, und solchen, die aus den übrigen Kapitaleinkünften resultieren. Diese Trennung muss auch im Rahmen des
Kapitalertragsteuerabzugs beachtet werden. Diese Regelung der Abgeltungssteuer Versicherungsvergleich ist besonders für die Banken misslich.
Die Durchgriffsbesteuerung ist erstmals auf Veräußerungen anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2008 erfolgen (§ 52a Abs. 10 Satz 9 EStG). Dies gilt
unabhängig davon, ob der Anteil an der Gesamthandsgemeinschaft vor dem 1.1.2009 oder ab diesem Zeitpunkt erworben wird. A ist seit mehreren Jahren an einer
Wertpapier-GbR beteiligt. Die GbR erwirbt am 5.5.2008 Aktien der Y-AG im Wert von 1.000.000 EUR. Am 3.2.2009 scheidet A aus der GbR aus. In diesem Zeitpunkt
haben die Aktien der Y-AG einen Wert von 2.000.000 EUR.
Die Neuregelung der einheitlichen Besteuerung von Kapitalerträgen und Veräußerungsgeschäften aus Kapitalanlagen in § 20 EStG erfordert zahlreiche Änderungen
bei der Spekulationsbesteuerung gegenüber dem bisherigen Recht. In der Praxis sind Gesellschaften aufgetreten, die bewegliche Wirtschaftsgüter, z. B.
Container, erworben und diese für eine Zeitspanne an verschiedene Nutzer vermietet haben. Zur Finanzierung verkauft die Gesellschaft die Wirtschaftsgüter an
Privatpersonen (Investoren).
Dagegen können Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräu-ßerungsgeschäft stehen, zusammen mit den Anschaffungskosten den
Einnahmen aus der Veräußerung gegengerechnet werden (§ 20 Abs. 4 Satz 1 EStG). Dies gilt insbesondere für den
Der Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, seine Kapitaleinkünfte nicht mit dem Abgeltungsteuersatz, sondern mit seinem individuellen Einkommensteuertarif
besteuern zu lassen. Damit wird eine Übermaßbesteuerung bei Steuerpflichtigen vermieden, deren persönlicher Steuersatz niedriger als der Abgeltungsteuersatz
von 25 % ist. Für die individuelle Besteuerung bedarf es eines Antrags (§ 32d Abs. 6 EStG). Dieser Antrag kann für den jeweiligen VZ nur einheitlich für
sämtliche Kapitalerträge gestellt werden.
Wie bisher rechnen zu den Einnahmen aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen auch vereinnahmte Stückzinsen, die als Entgelt für die auf den
Zeitraum bis zur Veräußerung der Schuldverschreibung der