Abgeltungssteuer
Mit der Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 wird der Katalog der steuerpflichtigen Kapitalerträge, insbesondere private Veräußerungsgeschäfte, wesentlich erweitert.
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Abgeltungssteuer Versicherungsvergleiche
Wie hoch ist der Sparer Freibetrag bei der Abgeltungssteuer
Seit 2009 werden die von der Abgeltungssteuer erfassten Kapitalerträge um den einheitlichen Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 EUR gekürzt.
Anlass ist die Einführung der Abgeltungssteuer von 25% (zzgl. SolZ und ggf. KiSt) und das Verbot des Abzugs tatsächlicher Werbungskosten bei diesen
Kapitalerträgen.
Besteuerung von Lebens- und Rentenversicherungen
Für Versicherungserträge gilt die Regelung, dass bei Lebens- und Rentenversicherungen, abgeschlossen ab dem 1.1.2005, der Unterschiedsbetrag
zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der entrichteten Beiträge zu versteuern ist.
In den Fällen, in denen die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von 12 Jahren seit dem
Vertragsabschluss ausgezahlt wird, ist nur die Hälfte dieses Unterschiedsbetrags anzusetzen.
Gewinne aus Kapitalforderungen jeglicher Art
Seit 2009 werden Erträge aus Kapitalforderungen jedweder Art auch zur Besteuerung herangezogen, wenn sowohl die Höhe des Entgelts als auch die
Höhe der Rückzahlung von einem ungewissen Ereignis abhängen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG). Steuerpflichtig werden demnach auch Erträge aus
Kapitalforderungen, deren volle oder teilweise Rückzahlung weder rechtlich noch faktisch garantiert ist.
Einkünfte und Bezürge des Kindes
Bisher wurde der steuerfrei bleibende Sparer-Freibetrag (§ 20 Abs. 4 EStG a. F.) den eigenen Bezügen des Kindes bei der Gewährung des
Kinderfreibetrags für Kinder ab 18 Jahren zugerechnet. Im Rahmen der Abgeltungssteuer werden der pauschale Werbungskostenabzug (51 EUR) und der
Sparer-Freibetrag (750 EUR) zu einem alle Werbungskosten pauschal und abschließend berücksichtigenden Sparer-Pauschbetrag (801 EUR) zusammengefasst.
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Private Krankenversicherung
Um eine Übermaßbesteuerung bei Steuerpflichtigen zu vermeiden, die den Anspruch auf eine Versicherungsleistung von dem ursprünglichen Rechtsinhaber
entgeltlich erworben haben, treten künftig bei diesen die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge
(§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 EStG). Denn wegen der auf den Sparanteil im Versicherungsbeitrag aufgelaufenen Erträge sind die Anschaffungskosten höher als die
bis zum Erwerbszeitpunkt entrichteten Beiträge.
In einem neuen § 32d EStG wird ab 2009 (§ 52a Abs. 15 EStG) der gesonderte Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen geregelt. Dort wird auch bestimmt,
bei welchen Kapitalerträgen die
Neben den Erträgen auf Grund der Nutzungsüberlassung aus sonstigem Kapitalvermögen, die durch § 20 Abs.1 Nr. 7 EStG erfasst werden, wird künftig auch der
Vermögenszufluss aus der Veräußerung, Abtretung oder Endeinlösung von sonstigen Kapitalforderungen als Wertzuwachs besteuert (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG).
Es sollen nunmehr auch entsprechende Wertzuwächse auf der Vermögensebene erfasst werden.
Die Anwendungsvorschrift sieht zwar eine erstmalige Besteuerung für Veräußerungen nach dem 31.12.2008 vor (§ 52a Abs. 10 Satz 2 EStG), jedoch erfolgt auch
nach der Vorgängervorschrift eine Abgeltungssteuer Besteuerung.
Auch die Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments, z. B. einer Verkaufs- oder Kaufoption, ist im Privatvermögen außerhalb der
bisher geltenden Haltensfrist von 1 Jahr ab 2009 steuerbar (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EStG).
Die Neuregelung ist erstmals auf Gewinne anzuwenden, bei denen die zugrunde liegenden Wirtschaftsgüter, Rechte oder Rechtspositionen nach dem 31.12.2008
erworben oder beschaffen werden (§ 52a Abs. 10 Satz 4 EStG). Auch die Abtretung einer Forderung oder Endeinlösung einer Forderung oder eines Wertpapiers
wird besteuert, ebenso die verdeckte Einlage von Wirtschaftsgütern.
Ab 1.1.2009 werden Gewinne aus Termingeschäften und aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments nicht mehr als
Spekulationsgeschäft, sondern als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG). Der Begriff des Termingeschäfts umfasst
sämtliche als Options- oder Festgeschäft ausgestaltete Finanzinstrumente sowie Kombinationen zwischen Options- und Festgeschäften, deren Preis unmittelbar
oder mittelbar von dem Börsen- oder Marktpreis von Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, dem Devisenkurs oder von Rechnungseinheiten, Zinssätzen oder
anderen Erträgen oder dem Börsen- oder Marktpreis von Waren oder Edelmetallen abhängt.
Schließt der Stillhalter ein Gegengeschäft zur Glattstellung ab, mindert die dafür gezahlte
Optionsprämie die Einnahmen aus der erhaltenen Optionsprämie. Diese Neuregelung der Abgeltungssteuer Versicherungsvergleiche gilt erstmals für nach dem 31.12.2008 zufließende Optionsprämien
(§ 52a Abs. 9 EStG). Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, Genussrechten und ähnlichen Beteiligungs- und Anwartschaftswerten
Diese Aktien veräußert er am 5.1.2009. Für diese Veräußerung gilt noch das alte Recht, da der Erwerb vor dem 1.1.2009 erfolgt ist. Danach sind Wertpapiergeschäfte, die außerhalb der einjährigen
Spekulationsfrist stattfinden, von der Besteuerung ausgenommen. Um die Steuerfreiheit ihrer Spekulationsgewinne zu sichern, ist es nicht erforderlich,
die Wertpapiere noch vor dem 1.1.2009 außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist zu veräußern.
Die Anschaffung oder Veräußerung einer Beteiligung wird künftig, wie bei den Spekulationsgeschäften im Grundstücksbereich, als Anschaffung oder Veräußerung
der anteiligen Wirtschaftsgüter gesehen (§ 20 Abs. 2 Satz 3 EStG). Damit wird erreicht, dass die Veräußerung eines Gesamthandsanteils an einer
Personengesellschaft, die Wirtschaftsgüter, z. B. Wertpapiere, hält, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehört, um eine ansonsten auftretende
Besteuerungslücke zu schließen.
Ohne Sonderregelung könnte über eine Personengesellschaft der Wertzuwachs dieser Wirtschaftsgüter außerhalb der Spekulationsfrist steuerfrei realisiert
werden und unterliegen daher noch nicht der Abgeltungssteuer Versicherungsvergleiche. Beispielhaft ist eine GbR zu nennen, zu deren Gesamthandsvermögen z. B. Beteiligungen an Kapitalgesellschaften rechnen. Hier würden ohne
Sonderregelung nicht die hinter der GbR stehenden Wirtschaftsgüter besteuert, sondern der GbR-Anteil selbst.
Denn bei Anteilen an Personengesellschaften, deren Gesamthandsvermögen aus Wirtschaftsgütern im Sinne der Einkünfte aus Kapitalvermögen besteht, sind die
anteiligen Kapitalanlagen grundsätzlich keine Wirtschaftsgüter; vielmehr handelt es sich bei dem Gesamthandsanteil selbst um ein Wirtschaftsgut, das der
Spekulationsbesteuerung unterliegen würde.
Der bisherige Sparer-Freibetrag von 750 EUR und der bisherige Werbungskosten-Pauschbetrag von 51 EUR werden ab 2009 zu einem einheitlichen
Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR zusammengefasst (§ 20 Abs. 9 EStG). Der Ansatz der tatsächlichen Werbungskosten ist ab 2009 ausgeschlossen. Dies wird damit
begründet, dass in den oberen Einkunftsgruppen die Besteuerung mit 25 % Proportionalsteuersatz erfolgt, sodass sich dadurch die Versagung eines
Werbungskostenabzugs rechtfertigen lässt.
Die Altverluste können bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sowohl mit Wertzuwächsen aus der Kapitalanlage als auch mit Gewinnen aus der Veräußerung von
Dividendenscheinen, Zinsscheinen und Zinsforderungen verrechnet werden. Dieser
Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen beträgt künftig grundsätzlich 25 % der Bemessungsgrundlage. Davon sind Einkünfte aus Kapitalvermögen
ausgenommen, die auf Grund der Subsidiaritätsregel (§ 20 Abs. 8 EStG) insbesondere zu den Gewinneinkünften oder zu den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung gehören. Die anrechenbare ausländische Quellensteuer mindert die Bemessungsgrundlage für die «Abgeltungssteuer von 25 %. Weitere Einzelheiten
hierzu sind in § 32d Abs. 5 EStG geregelt (§ 32d Abs. 1 Satz 2 EStG).
Bisher unterlagen solche Wertzuwächse lediglich der Einkommensteuer, wenn die Rückzahlung des Kapitals zumindest teilweise zugesagt war, oder als Basiswert
des Zertifikats ein Aktienindex, ein Aktienwert oder ein Aktienkorb zugrunde lag und der Erwerber innerhalb von 1 Jahr nach der Anschaffung
(Spekulationsfrist) daraus einen Geldbetrag, der