Abgeltungssteuer
Mit der Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 wird der Katalog der steuerpflichtigen Kapitalerträge, insbesondere private Veräußerungsgeschäfte, wesentlich erweitert.
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Wie hoch ist der Sparer Freibetrag bei der Abgeltungssteuer
Seit 2009 werden die von der Abgeltungssteuer erfassten Kapitalerträge um den einheitlichen Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 EUR gekürzt.
Anlass ist die Einführung der Abgeltungssteuer von 25% (zzgl. SolZ und ggf. KiSt) und das Verbot des Abzugs tatsächlicher Werbungskosten bei diesen
Kapitalerträgen.
Besteuerung von Lebens- und Rentenversicherungen
Für Versicherungserträge gilt die Regelung, dass bei Lebens- und Rentenversicherungen, abgeschlossen ab dem 1.1.2005, der Unterschiedsbetrag
zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der entrichteten Beiträge zu versteuern ist.
In den Fällen, in denen die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von 12 Jahren seit dem
Vertragsabschluss ausgezahlt wird, ist nur die Hälfte dieses Unterschiedsbetrags anzusetzen.
Gewinne aus Kapitalforderungen jeglicher Art
Seit 2009 werden Erträge aus Kapitalforderungen jedweder Art auch zur Besteuerung herangezogen, wenn sowohl die Höhe des Entgelts als auch die
Höhe der Rückzahlung von einem ungewissen Ereignis abhängen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG). Steuerpflichtig werden demnach auch Erträge aus
Kapitalforderungen, deren volle oder teilweise Rückzahlung weder rechtlich noch faktisch garantiert ist.
Einkünfte und Bezürge des Kindes
Bisher wurde der steuerfrei bleibende Sparer-Freibetrag (§ 20 Abs. 4 EStG a. F.) den eigenen Bezügen des Kindes bei der Gewährung des
Kinderfreibetrags für Kinder ab 18 Jahren zugerechnet. Im Rahmen der Abgeltungssteuer werden der pauschale Werbungskostenabzug (51 EUR) und der
Sparer-Freibetrag (750 EUR) zu einem alle Werbungskosten pauschal und abschließend berücksichtigenden Sparer-Pauschbetrag (801 EUR) zusammengefasst.
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Private Krankenversicherung
Im Zusammenhang mit der Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 wird der Katalog der steuerpflichtigen Kapitalerträge wesentlich erweitert. Hier werden
insbesondere private Veräußerungsgeschäfte mit Wertpapieren als Kapitaleinnahmen erfasst. In einem neuen § 32d EStG wird der gesonderte Steuertarif für
Kapitaleinkünfte mit Abgeltungswirkung geregelt.
Dabei ist vorrangig dem DBA zu entnehmen, wer zur Anrechnung befugt ist, was ausländische Einkünfte sind und welche ausländischen Steuern angerechnet werden
können. Die Anrechnung der
Wertzuwächse, die auf Grund der Abtretung von Forderungen aus einem partiarischen Darlehen oder bei Beendigung der Laufzeit des Darlehens zufließen, sind
ab 2009 ebenso steuerbar wie die Veräußerung einer stillen Beteiligung an Gesellschaftsfremde sowie das Auseinandersetzungsguthaben, das einem stillen
Gesellschafter bei der Auflösung der Gesellschaft zufließt (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG).
Die Anwendungsvorschrift sieht zwar eine erstmalige Besteuerung für Veräußerungen nach dem 31.12.2008 vor (§ 52a Abs. 10 Satz 2 EStG), jedoch erfolgt auch
nach der Vorgängervorschrift eine Abgeltungssteuer Besteuerung.
Auch die Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments, z. B. einer Verkaufs- oder Kaufoption, ist im Privatvermögen außerhalb der
bisher geltenden Haltensfrist von 1 Jahr ab 2009 steuerbar (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EStG).
Demnach werden auch Spekulationserträge aus Nutzungsüberlassungen, bei denen entweder die Rückzahlung des Kapitalvermögens, die Ertragserzielung oder
beides unsicher ist, als Kapitaleinnahmen erfasst. Dies gilt insbesondere für Zertifikate. Hierbei handelt es sich i. d. R. um Schuldverschreibungen, bei
denen die Rückzahlung von der Entwicklung eines Basiswerts, z. B. eines Indexes, abhängig ist.
Ab 1.1.2009 werden Gewinne aus Termingeschäften und aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments nicht mehr als
Spekulationsgeschäft, sondern als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG). Der Begriff des Termingeschäfts umfasst
sämtliche als Options- oder Festgeschäft ausgestaltete Finanzinstrumente sowie Kombinationen zwischen Options- und Festgeschäften, deren Preis unmittelbar
oder mittelbar von dem Börsen- oder Marktpreis von Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, dem Devisenkurs oder von Rechnungseinheiten, Zinssätzen oder
anderen Erträgen oder dem Börsen- oder Marktpreis von Waren oder Edelmetallen abhängt.
Da bei diesen Verträgen die Höhe der Beitragszahlung bislang für die Besteuerung der Erträge nicht relevant war. Darüber hinaus wird der Steuerpflichtige
diese Möglichkeit bei Kombiprodukten aus Lebensversicherungen und Zusatzversicherungen, wie z. B. bei Berufsunfähigkeitsversicherung, nutzen, da hier eine
Aufteilung der Beiträge nicht ohne weiteres die Anbietervergleich Abgeltungssteuer aus den Vertragsunterlagen ersichtlich ist.
Dabei ist es ohne Bedeutung, ob das Termingeschäft in einem Wertpapier verbrieft ist und ob es an einer amtlichen Börse oder außerbörslich abgeschlossen
wird. Zu den Termingeschäften gehören insbesondere Optionsgeschäfte, Swaps, Devisentermingeschäfte, Forwards und Futures (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst.
Die Anschaffung oder Veräußerung einer Beteiligung wird künftig, wie bei den Spekulationsgeschäften im Grundstücksbereich, als Anschaffung oder Veräußerung
der anteiligen Wirtschaftsgüter gesehen (§ 20 Abs. 2 Satz 3 EStG). Damit wird erreicht, dass die Veräußerung eines Gesamthandsanteils an einer
Personengesellschaft, die Wirtschaftsgüter, z. B. Wertpapiere, hält, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehört, um eine ansonsten auftretende
Besteuerungslücke zu schließen.
Bei einem unentgeltlichen Erwerb von Wirtschaftsgütern im Wege der Einzelrechtsnachfolge werdem dem Erwerber bei der Ermittlung des Gewinns die Aufwendungen
des Rechtsvorgängers zugerechnet und werden bei der Anbietervergleich Abgeltungssteuer (§ 20 Abs. 4 Satz 6 EStG). Befinden sich Wertpapiere in der Girosammelverwahrung, wird bei der Gewinnermittlung die
Fifo-Methode (first-in-first-out) als Verwertungsreihenfolge angewendet (§ 20 Abs. 4 Satz 7 EStG).
Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit einem Veräußerungsgeschäft stehen, sind zusammen mit den Anschaffungskosten den Einnahmen aus
der Veräußerung gegenüberzustellen und wirken sich daher auf den als Kapitaleinkünfte zu versteuernden Veräußerungsgewinn aus (§ 20 Abs. 4 Satz 1 EStG).
Ansonsten gilt: Werbungskosten sind durch den Ansatz des neuen Sparer-Pauschbetrags von 801 EUR (§ 20 Abs. 9 EStG) abgegolten.
Die Verwendungsreihenfolge (first-in-first-out) bei Fremdwährungsbeträgen ist ab 2009 wegfallen, weil diese Reihenfolge als Hilfsmittel für Banken zur
Erstellung der Jahresbescheinigung in das EStG aufgenommen wurde. Da die Erstellung von Jahresbescheinigungen künftig entfällt, kann auf eine gesetzliche
Regelung verzichtet werden. Die Gewinne oder Verluste aus Fremdwährungsgeschäften sind künftig vom Steuerpflichtigen selbst zu erklären, wobei er über die
Daten zur ertragsteuerlichen Erfassung verfügt. Die Freigrenze von 512 EUR wird ab 2009 auf 600 EUR angehoben (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG).
Zwar unterliegen Einkünfte aus der Vermietung der Wirtschaftsgüter, die die Investoren erzielen, der Besteuerung als gelegentliche Leistungen
(§ 22 Nr. 3 EStG). Bisher ist der
Dem Steuerpflichtigen wird für Kapitaleinkünfte, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, das Wahlrecht eingeräumt, diese bei seiner Veranlagung
geltend zu machen, um bestimmte Tatbestände, die beim Kapitalertragsteuerabzug nicht berücksichtigt werden können, steuermindernd ansetzen zu können
(§ 32d Abs. 4 EStG). Auf der Grundlage der korrigierten Bemessungsgrundlage wird die Einkommensteuer unter Ansatz eines Steuersatzes von 25 % berechnet.
Bei Kapitalforderungen, die bislang als Spekulationsgeschäfte und nicht als Kapitaleinkünfte steuerpflichtig waren, werden nicht nur im Fall der Anschaffung
nach Einführung der