Abgeltungssteuer
Mit der Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 wird der Katalog der steuerpflichtigen Kapitalerträge, insbesondere private Veräußerungsgeschäfte, wesentlich erweitert.
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Wie hoch ist der Sparer Freibetrag bei der Abgeltungssteuer
Seit 2009 werden die von der Abgeltungssteuer erfassten Kapitalerträge um den einheitlichen Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 EUR gekürzt.
Anlass ist die Einführung der Abgeltungssteuer von 25% (zzgl. SolZ und ggf. KiSt) und das Verbot des Abzugs tatsächlicher Werbungskosten bei diesen
Kapitalerträgen.
Besteuerung von Lebens- und Rentenversicherungen
Für Versicherungserträge gilt die Regelung, dass bei Lebens- und Rentenversicherungen, abgeschlossen ab dem 1.1.2005, der Unterschiedsbetrag
zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der entrichteten Beiträge zu versteuern ist.
In den Fällen, in denen die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von 12 Jahren seit dem
Vertragsabschluss ausgezahlt wird, ist nur die Hälfte dieses Unterschiedsbetrags anzusetzen.
Gewinne aus Kapitalforderungen jeglicher Art
Seit 2009 werden Erträge aus Kapitalforderungen jedweder Art auch zur Besteuerung herangezogen, wenn sowohl die Höhe des Entgelts als auch die
Höhe der Rückzahlung von einem ungewissen Ereignis abhängen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG). Steuerpflichtig werden demnach auch Erträge aus
Kapitalforderungen, deren volle oder teilweise Rückzahlung weder rechtlich noch faktisch garantiert ist.
Einkünfte und Bezürge des Kindes
Bisher wurde der steuerfrei bleibende Sparer-Freibetrag (§ 20 Abs. 4 EStG a. F.) den eigenen Bezügen des Kindes bei der Gewährung des
Kinderfreibetrags für Kinder ab 18 Jahren zugerechnet. Im Rahmen der Abgeltungssteuer werden der pauschale Werbungskostenabzug (51 EUR) und der
Sparer-Freibetrag (750 EUR) zu einem alle Werbungskosten pauschal und abschließend berücksichtigenden Sparer-Pauschbetrag (801 EUR) zusammengefasst.
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Private Krankenversicherung
Die Neuregelung für den Erwerber wird ergänzt durch eine Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Lebens- oder Rentenversicherung
(§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG). Damit werden Verträge, in denen die Ansprüche des Versicherungsnehmers, z. B. aus kapitalbildenden Lebensversicherungen,
abgetreten werden, sowie Verträge, durch die ein Dritter die Ansprüche durch Eintritt in den Versicherungsvertrag als Versicherungsnehmer übernimmt, bei der
Veräußerung steuerbar.
In einem neuen § 32d EStG wird ab 2009 (§ 52a Abs. 15 EStG) der gesonderte Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen geregelt. Dort wird auch bestimmt,
bei welchen Kapitalerträgen die
Neben den Erträgen auf Grund der Nutzungsüberlassung aus sonstigem Kapitalvermögen, die durch § 20 Abs.1 Nr. 7 EStG erfasst werden, wird künftig auch der
Vermögenszufluss aus der Veräußerung, Abtretung oder Endeinlösung von sonstigen Kapitalforderungen als Wertzuwachs besteuert (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG).
Es sollen nunmehr auch entsprechende Wertzuwächse auf der Vermögensebene erfasst werden.
Bei der Spekulationsbesteuerung ist bisher der Wertzuwachs bei einem Termingeschäft lediglich steuerbar, wenn der Zeitraum zwischen dem Erwerb und der
Beendigung des Rechts 12 Monate beträgt. Bei Termingeschäften, bei denen der Rechtserwerb nach dem 31.12.2008 erfolgt, findet eine Abgeltungssteuer Besteuerung der
Wertzuwächse unabhängig von dem Zeitpunkt der Beendigung des Rechts statt (§ 52a Abs. 10 Satz 3 EStG).
Wichtig ist in diesem Zusammenhang die zeitliche Anwendungsvorschrift. Grundsätzlich ist die Neuregelung auf nach dem 31.12.2008 zufließende Kapitalerträge
aus der Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen anzuwenden (§ 52a Abs. 10 Satz 6 EStG). Kursgewinne aus vor dem 1.1.2009 erworbenen zinstragenden
Forderungen bleiben auch nach dem 31.12.2008 weiterhin steuerfrei, wenn sie außerhalb der alten 12-monatigen Spekulationsfrist erzielt werden.
In einem neuen § 20 Abs. 2 EStG wird ab 2009 geregelt, dass künftig auch Wertzuwächse, die dem Steuerpflichtigen durch die Veräußerung der Kapitalanlagen
oder nach dem Abschluss eines Kapitalüberlassungsvertrags zufließen, als Einnahmen aus Kapitalvermögen steuerpflichtig werden. Hierbei geht es nicht nur um
Erträge als Ersatz für die Veräußerung von Kapitaleinnahmen, sondern auch um Wertsteigerungen des Kapitalvermögens im Veräußerungsfall, z. B. aus
Wertpapiergeschäften.
Da bei diesen Verträgen die Höhe der Beitragszahlung bislang für die Besteuerung der Erträge nicht relevant war. Darüber hinaus wird der Steuerpflichtige
diese Möglichkeit bei Kombiprodukten aus Lebensversicherungen und Zusatzversicherungen, wie z. B. bei Berufsunfähigkeitsversicherung, nutzen, da hier eine
Aufteilung der Beiträge nicht ohne weiteres die Billigste Abgeltungssteuer aus den Vertragsunterlagen ersichtlich ist.
Schließlich waren Einnahmen aus der Abtretung von Dividenden- und Zinsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen als Kapitaleinnahmen zu berücksichtigen, wenn
die Anteilsrechte oder Schuldverschreibungen nicht in einzelnen Wertpapieren verbrieft waren, ebenso Einnahmen aus der Abtretung von Zinsansprüchen aus
Schuldbuchforderungen. Diese Einnahmepositionen werden in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG weiterhin der Besteuerung unterworfen.
Positive Einkünfte aus Kapitalvermögen werden zuerst mit Verlusten verrechnet, die bereits im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs nach § 43a Abs. 3 EStG
berücksichtigt wurden. Im Anschluss daran werden dann Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, die auf Grund von Erwerben vor dem 1.1.2009 entstanden
sind (Altverluste), abgezogen (§ 20 Abs. 6 Satz 1 EStG). Bei diesen Verlusten besteht für den Steuerpflichtigen ein Wahlrecht.
Bei der verdeckten Einlage tritt an die Stelle der Einnahmen aus der Veräußerung der Wirtschaftsgüter ihr gemeiner Wert (§ 20 Abs. 4 Satz 2 EStG). Dies
entspricht der Regelung in § 17 Abs. 2 Satz 2 EStG. Bei der Veräußerung eines Wirtschaftsguts, das aus einem Betriebsvermögen entnommen oder auf Grund einer
Betriebsaufgabe ins Privatvermögen überführt wurde, ist anstelle der Anschaffungskosten eine Billigste Abgeltungssteuer der bei der Entnahme oder Betriebsaufgabe angesetzte Wert
anzusetzen (§ 20 Abs. 4 Satz 3 EStG).
Dies entspricht der bisherigen Gewinnermittlung bei Spekulationsgeschäften. Werbungskosten werden nicht in die Gewinnermittlung einbezogen, soweit sie im
Zusammenhang mit Termingeschäften angefallen sind, wie z. B. Bankgebühren, weil sie durch den Sparer-Pauschbetrag alle Werbungskosten abgegolten sind
(§ 20 Abs. 9 Satz 1 EStG).
Die Neuregelung der einheitlichen Besteuerung von Kapitalerträgen und Veräußerungsgeschäften aus Kapitalanlagen in § 20 EStG erfordert zahlreiche Änderungen
bei der Spekulationsbesteuerung gegenüber dem bisherigen Recht. In der Praxis sind Gesellschaften aufgetreten, die bewegliche Wirtschaftsgüter, z. B.
Container, erworben und diese für eine Zeitspanne an verschiedene Nutzer vermietet haben. Zur Finanzierung verkauft die Gesellschaft die Wirtschaftsgüter an
Privatpersonen (Investoren).
Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, dürfen außerhalb des Verlustverrechnungstopfes nur mit anderen Kapitaleinkünften
verrechnet werden, wenn der Steuerpflichtige eine Bescheinigung seines Kreditinstituts über die Höhe der noch nicht verrechneten Verluste (§ 43a Abs. 3 EStG)
vorlegt (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG). Damit wird mit dem
Dem Steuerpflichtigen wird für Kapitaleinkünfte, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, das Wahlrecht eingeräumt, diese bei seiner Veranlagung
geltend zu machen, um bestimmte Tatbestände, die beim Kapitalertragsteuerabzug nicht berücksichtigt werden können, steuermindernd ansetzen zu können
(§ 32d Abs. 4 EStG). Auf der Grundlage der korrigierten Bemessungsgrundlage wird die Einkommensteuer unter Ansatz eines Steuersatzes von 25 % berechnet.
Mit dieser Regelung wird eine vollständige steuerliche Erfassung aller Wertzuwächse im Zusammenhang mit Kapitalanlagen angestrebt.
Auch das Auseinandersetzungsguthaben bei einer stillen Gesellschaft wird steuerpflichtig (§ 20 Abs. 2 Satz 2 EStG). Die Neuregelung ist erstmals auf
Einlösungen, Abtretungen oder verdeckte Einlagen der