Abgeltungssteuer
Mit der Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 wird der Katalog der steuerpflichtigen Kapitalerträge, insbesondere private Veräußerungsgeschäfte, wesentlich erweitert.
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Günstigste Abgeltungssteuer
Wie hoch ist der Sparer Freibetrag bei der Abgeltungssteuer
Seit 2009 werden die von der Abgeltungssteuer erfassten Kapitalerträge um den einheitlichen Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 EUR gekürzt.
Anlass ist die Einführung der Abgeltungssteuer von 25% (zzgl. SolZ und ggf. KiSt) und das Verbot des Abzugs tatsächlicher Werbungskosten bei diesen
Kapitalerträgen.
Besteuerung von Lebens- und Rentenversicherungen
Für Versicherungserträge gilt die Regelung, dass bei Lebens- und Rentenversicherungen, abgeschlossen ab dem 1.1.2005, der Unterschiedsbetrag
zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der entrichteten Beiträge zu versteuern ist.
In den Fällen, in denen die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von 12 Jahren seit dem
Vertragsabschluss ausgezahlt wird, ist nur die Hälfte dieses Unterschiedsbetrags anzusetzen.
Gewinne aus Kapitalforderungen jeglicher Art
Seit 2009 werden Erträge aus Kapitalforderungen jedweder Art auch zur Besteuerung herangezogen, wenn sowohl die Höhe des Entgelts als auch die
Höhe der Rückzahlung von einem ungewissen Ereignis abhängen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG). Steuerpflichtig werden demnach auch Erträge aus
Kapitalforderungen, deren volle oder teilweise Rückzahlung weder rechtlich noch faktisch garantiert ist.
Einkünfte und Bezürge des Kindes
Bisher wurde der steuerfrei bleibende Sparer-Freibetrag (§ 20 Abs. 4 EStG a. F.) den eigenen Bezügen des Kindes bei der Gewährung des
Kinderfreibetrags für Kinder ab 18 Jahren zugerechnet. Im Rahmen der Abgeltungssteuer werden der pauschale Werbungskostenabzug (51 EUR) und der
Sparer-Freibetrag (750 EUR) zu einem alle Werbungskosten pauschal und abschließend berücksichtigenden Sparer-Pauschbetrag (801 EUR) zusammengefasst.
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Private Krankenversicherung
Um eine Übermaßbesteuerung bei Steuerpflichtigen zu vermeiden, die den Anspruch auf eine Versicherungsleistung von dem ursprünglichen Rechtsinhaber
entgeltlich erworben haben, treten künftig bei diesen die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge
(§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 EStG). Denn wegen der auf den Sparanteil im Versicherungsbeitrag aufgelaufenen Erträge sind die Anschaffungskosten höher als die
bis zum Erwerbszeitpunkt entrichteten Beiträge.
Die Aufzählung in § 32d Abs. 4
Ab 2009 unterliegen Vermögensmehrungen oder -minderungen, die einem Steuerpflichtigen durch sein Ausscheiden als Mitglied oder Gesellschafter eines
Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, eines rechtsfähigen oder nichtrechtsfähigen Vereins oder einer Stiftung (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 KStG) oder durch
Übertragung seiner Mitglied- oder Gesellschafterstellung auf Dritte zufließen, der Einkommensteuer (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 EStG).
Die Anwendungsvorschrift sieht zwar eine erstmalige Besteuerung für Veräußerungen nach dem 31.12.2008 vor (§ 52a Abs. 10 Satz 2 EStG), jedoch erfolgt auch
nach der Vorgängervorschrift eine Abgeltungssteuer Besteuerung.
Auch die Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments, z. B. einer Verkaufs- oder Kaufoption, ist im Privatvermögen außerhalb der
bisher geltenden Haltensfrist von 1 Jahr ab 2009 steuerbar (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EStG).
Demnach werden auch Spekulationserträge aus Nutzungsüberlassungen, bei denen entweder die Rückzahlung des Kapitalvermögens, die Ertragserzielung oder
beides unsicher ist, als Kapitaleinnahmen erfasst. Dies gilt insbesondere für Zertifikate. Hierbei handelt es sich i. d. R. um Schuldverschreibungen, bei
denen die Rückzahlung von der Entwicklung eines Basiswerts, z. B. eines Indexes, abhängig ist.
Bisher war bereits der Gewinn aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des Stammrechts als Kapitaleinnahme zu
erfassen, wenn die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert wurden. Dies galt auch für die Veräußerung von Zinsscheinen und
Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen nicht veräußert wurden.
Schließt der Stillhalter ein Gegengeschäft zur Glattstellung ab, mindert die dafür gezahlte
Optionsprämie die Einnahmen aus der erhaltenen Optionsprämie. Diese Neuregelung der Günstigste Abgeltungssteuer gilt erstmals für nach dem 31.12.2008 zufließende Optionsprämien
(§ 52a Abs. 9 EStG). Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, Genussrechten und ähnlichen Beteiligungs- und Anwartschaftswerten
Dabei ist es ohne Bedeutung, ob das Termingeschäft in einem Wertpapier verbrieft ist und ob es an einer amtlichen Börse oder außerbörslich abgeschlossen
wird. Zu den Termingeschäften gehören insbesondere Optionsgeschäfte, Swaps, Devisentermingeschäfte, Forwards und Futures (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst.
Bei der Veräußerung eines Anspruchs auf eine Leistung aus einer kapitalbildenden Lebensversicherung gelten die vorher entrichteten Beiträge als
Anschaffungskosten (§ 20 Abs. 4 Satz 4 EStG). Wurde der Anspruch entgeltlich erworben, werden sowohl die Erwerbsaufwendungen als auch die nach dem Erwerb
entrichteten Beiträge als Anschaffungskosten angesetzt. Bei einem Termingeschäft wird als Gewinn der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer
veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil angesetzt (§ 20 Abs. 4 Satz 5 EStG).
Diese - aus dem bisherigen Recht stammende Verlustverrechnungsbeschränkung - führt in der Praxis ab 2009 zu einer Aufteilung der Verluste in solche, die aus
der Veräußerung von Aktien stammen, und solchen, die aus den übrigen Kapitaleinkünften resultieren. Diese Trennung muss auch im Rahmen des
Kapitalertragsteuerabzugs beachtet werden. Diese Regelung der Günstigste Abgeltungssteuer ist besonders für die Banken misslich.
Denn bei Anteilen an Personengesellschaften, deren Gesamthandsvermögen aus Wirtschaftsgütern im Sinne der Einkünfte aus Kapitalvermögen besteht, sind die
anteiligen Kapitalanlagen grundsätzlich keine Wirtschaftsgüter; vielmehr handelt es sich bei dem Gesamthandsanteil selbst um ein Wirtschaftsgut, das der
Spekulationsbesteuerung unterliegen würde.
Sollte ein Steuerpflichtiger über Altverluste verfügen, die er bisher nicht im Rahmen der Spekulationsbesteuerung als Verrechnungspotenzial einsetzen konnte,
muss darüber nachgedacht werden, bei diesem Steuerpflichtigen möglichst frühzeitig Wertpapiere zu erwerben, die ab 2009 zu Wertzuwächsen führen. Dies sind
alle abgezinsten Wertpapiere, deren Veräußerung oder Einlösung zu einem Wertzuwachs in Höhe kumulierter Zinsen führen. Hier sind insbesondere Zero-Bonds zu
nennen. Wer z. B. solche Zero-Bonds sich in 2007 zulegt und ab 2009 veräußert, erzielt einen Wertzuwachs, den er mit Altverlusten verrechnen kann.
Dagegen können Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräu-ßerungsgeschäft stehen, zusammen mit den Anschaffungskosten den
Einnahmen aus der Veräußerung gegengerechnet werden (§ 20 Abs. 4 Satz 1 EStG). Dies gilt insbesondere für den
Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen beträgt künftig grundsätzlich 25 % der Bemessungsgrundlage. Davon sind Einkünfte aus Kapitalvermögen
ausgenommen, die auf Grund der Subsidiaritätsregel (§ 20 Abs. 8 EStG) insbesondere zu den Gewinneinkünften oder zu den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung gehören. Die anrechenbare ausländische Quellensteuer mindert die Bemessungsgrundlage für die «Abgeltungssteuer von 25 %. Weitere Einzelheiten
hierzu sind in § 32d Abs. 5 EStG geregelt (§ 32d Abs. 1 Satz 2 EStG).
Mit dieser Regelung wird eine vollständige steuerliche Erfassung aller Wertzuwächse im Zusammenhang mit Kapitalanlagen angestrebt.
Auch das Auseinandersetzungsguthaben bei einer stillen Gesellschaft wird steuerpflichtig (§ 20 Abs. 2 Satz 2 EStG). Die Neuregelung ist erstmals auf
Einlösungen, Abtretungen oder verdeckte Einlagen der