Gute Abgeltungssteuer

Wir beraten und informieren Sie gern kostenlos und unverbindlich, was Sie bei der Abgeltungssteuer beachten und wissen sollten.

Thema suchen

Seite abspeichern

Gute Abgeltungssteuer

Abgeltungssteuer

Mit der Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 wird der Katalog der steuerpflichtigen Kapitalerträge, insbesondere private Veräußerungsgeschäfte, wesentlich erweitert.

Gute Abgeltungssteuer Abgeltungssteuer vergleichen

AbgeltungssteuerOptimale Leistungen zum günstigsten Preis

Günstige Abgeltungssteuer VergleichSparen Sie durch unseren Vergleich bares Geld

Gute Abgeltungssteuer

Wie hoch ist der Sparer Freibetrag bei der Abgeltungssteuer
Seit 2009 werden die von der Abgeltungssteuer erfassten Kapitalerträge um den einheitlichen Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 EUR gekürzt. Anlass ist die Einführung der Abgeltungssteuer von 25% (zzgl. SolZ und ggf. KiSt) und das Verbot des Abzugs tatsächlicher Werbungskosten bei diesen Kapitalerträgen.


Besteuerung von Lebens- und Rentenversicherungen
Für Versicherungserträge gilt die Regelung, dass bei Lebens- und Rentenversicherungen, abgeschlossen ab dem 1.1.2005, der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der entrichteten Beiträge zu versteuern ist. In den Fällen, in denen die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von 12 Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt wird, ist nur die Hälfte dieses Unterschiedsbetrags anzusetzen.

Gewinne aus Kapitalforderungen jeglicher Art
Seit 2009 werden Erträge aus Kapitalforderungen jedweder Art auch zur Besteuerung herangezogen, wenn sowohl die Höhe des Entgelts als auch die Höhe der Rückzahlung von einem ungewissen Ereignis abhängen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG). Steuerpflichtig werden demnach auch Erträge aus Kapitalforderungen, deren volle oder teilweise Rückzahlung weder rechtlich noch faktisch garantiert ist.

Einkünfte und Bezürge des Kindes
Bisher wurde der steuerfrei bleibende Sparer-Freibetrag (§ 20 Abs. 4 EStG a. F.) den eigenen Bezügen des Kindes bei der Gewährung des Kinderfreibetrags für Kinder ab 18 Jahren zugerechnet. Im Rahmen der Abgeltungssteuer werden der pauschale Werbungskostenabzug (51 EUR) und der Sparer-Freibetrag (750 EUR) zu einem alle Werbungskosten pauschal und abschließend berücksichtigenden Sparer-Pauschbetrag (801 EUR) zusammengefasst.

Entstehen Ihnen durch unseren Vergleich Kosten
Nein, unser Vergleich, die Erstellung von Angeboten, sowie die Beratung (falls von Ihnen gewünscht) für die Abgeltungssteuer durch unseren Versicherungsmakler sind für Sie absolut kostenlos und unverbindlich. Sie sind zu keinerlei Gegenleistungen, oder Vertragsabschlüssen verpflichtet.

Unser Vergleich ist 100% kostenlos und unverbindlich.

Berechnen Sie kostenlos mit unserem online Beitragsrechner Ihre monatlichen Beiträge für die,

Beitragsrechner Private KrankenversicherungPrivate Krankenversicherung

Beitragsrechner BerufsunfähigkeitsversicherungBerufsunfähigkeitsversicherung

Beitragsrechner DienstunfähigkeitsversicherungDienstunfähigkeitsversicherung

Beitragsrechner Kfz VersicherungKfz Versicherungsvergleich

Weitere nützliche Informationen zum Thema Abgeltungssteuer


Warning: main(menue/menue-teaser.html) [function.main]: failed to open stream: No such file or directory in /homepages/17/d121872568/htdocs/1a-versicherungsvergleich/template/teaser.html on line 13

Warning: main() [function.include]: Failed opening 'menue/menue-teaser.html' for inclusion (include_path='.:/usr/lib/php') in /homepages/17/d121872568/htdocs/1a-versicherungsvergleich/template/teaser.html on line 13


  • 1

    Allgemeine Informationen über die Abgeltungssteuer

    Gute Abgeltungssteuer Im Zusammenhang mit der Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 wird der Katalog der steuerpflichtigen Kapitalerträge wesentlich erweitert. Hier werden insbesondere private Veräußerungsgeschäfte mit Wertpapieren als Kapitaleinnahmen erfasst. In einem neuen § 32d EStG wird der gesonderte Steuertarif für Kapitaleinkünfte mit Abgeltungswirkung geregelt. Es sollen Gestaltungen verhindert werden, bei denen auf Grund der Steuersatzspreizung, z. B. betriebliche Gewinne in Form von Darlehenszinsen abgesaugt werden, um die Steuerbelastung auf den Abgeltungssteuer Satz zu reduzieren. Daher werden Einkünfte im Zusammenhang mit Darlehensvereinbarungen sowie mit einer Beteiligung als stiller Gesellschafter (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 Nr. 7 sowie Abs. 2 Nr. 4 und 7 EStG) von der Abgeltungsteuer ausgenommen und gemeinsam mit den anderen Einkünften der progressiven Einkommensteuer unterworfen Das Versicherungsunternehmen hat das für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt von der Veräußerung unverzüglich zu informieren. Um dem Steuerpflichtigen die Ermittlung der steuerpflichtigen Erträge bei einer Veräußerung seines Anspruchs auf die Versicherungsleistung zu erleichtern, hat das Versicherungsunternehmen ihm auf Verlangen eine Bescheinigung über die Höhe der entrichteten Beiträge im Zeitpunkt der Veräußerung zu erteilen. Dies dürfte in der Praxis insbesondere dann erforderlich sein, wenn der Versicherungsvertrag vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurde.

  • 2

    Abgeltungssteuer

    Gute Abgeltungssteuer Von dieser Regelung sind insbesondere Zertifikate betroffen. Bislang weisen die meisten Zertifikate eine begrenzte Laufzeit von i. d. R. nicht mehr als 2 Jahren auf. Die Branche hatte daher im Vorfeld des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 darauf spekuliert, dass speziell für den verbleibenden Zeitraum bis zur Einführung der Abgeltungsteuer Zertifikate mit einer sehr langen oder unbegrenzten Laufzeit auf den Markt gebracht werden könnten, um dadurch langfristig die Besteuerung des Veräußerungsgewinns umgehen zu können. Die Anwendungsvorschrift sieht zwar eine erstmalige Besteuerung für Veräußerungen nach dem 31.12.2008 vor (§ 52a Abs. 10 Satz 2 EStG), jedoch erfolgt auch nach der Vorgängervorschrift eine Abgeltungssteuer Besteuerung. Auch die Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments, z. B. einer Verkaufs- oder Kaufoption, ist im Privatvermögen außerhalb der bisher geltenden Haltensfrist von 1 Jahr ab 2009 steuerbar (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EStG). Wichtig ist in diesem Zusammenhang die zeitliche Anwendungsvorschrift. Grundsätzlich ist die Neuregelung auf nach dem 31.12.2008 zufließende Kapitalerträge aus der Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen anzuwenden (§ 52a Abs. 10 Satz 6 EStG). Kursgewinne aus vor dem 1.1.2009 erworbenen zinstragenden Forderungen bleiben auch nach dem 31.12.2008 weiterhin steuerfrei, wenn sie außerhalb der alten 12-monatigen Spekulationsfrist erzielt werden.

  • 3

    Gute Abgeltungssteuer

    Gute Abgeltungssteuer Ab 1.1.2009 werden Gewinne aus Termingeschäften und aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments nicht mehr als Spekulationsgeschäft, sondern als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG). Der Begriff des Termingeschäfts umfasst sämtliche als Options- oder Festgeschäft ausgestaltete Finanzinstrumente sowie Kombinationen zwischen Options- und Festgeschäften, deren Preis unmittelbar oder mittelbar von dem Börsen- oder Marktpreis von Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, dem Devisenkurs oder von Rechnungseinheiten, Zinssätzen oder anderen Erträgen oder dem Börsen- oder Marktpreis von Waren oder Edelmetallen abhängt. Der Veräußerer hat erst ab Einführung der Gute Abgeltungssteuer (1.1.2009) seine Einkünfte aus der Veräußerung von Versicherungsansprüchen zu besteuern, vorausgesetzt, der Versicherungsvertrag ist nach dem 31.12.2004 geschlossen worden (§ 52a Abs. 10 Satz 5 EStG). Zu einer Besteuerung des Veräußerungsgewinns kommt es ab 2009 auch dann wenn der Gewinn aus der Veräußerung einer vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Lebensversicherung resultiert und wenn die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Einkünfte aus solchen Altverträgen nicht vorliegen, z. B. weil die Mindestvertragsdauer von 12 Jahren noch nicht erreicht ist. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob das Termingeschäft in einem Wertpapier verbrieft ist und ob es an einer amtlichen Börse oder außerbörslich abgeschlossen wird. Zu den Termingeschäften gehören insbesondere Optionsgeschäfte, Swaps, Devisentermingeschäfte, Forwards und Futures (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst.

  • 4

    Tipps und Infos für die Abgeltungssteuer

    Gute Abgeltungssteuer In Anlehnung an die Regelungen zur Bemessungsgrundlage bei Spekulationsgeschäften wird in § 20 Abs. 4 EStG ab 2009 (§ 52a Abs. 10 Satz 10 EStG) bestimmt, dass Gewinn der Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung und den Anschaffungskosten ist. Der Betrag kann sowohl positiv - Gewinn im engeren Sinne - als auch negativ - Verlust - sein. Ohne Sonderregelung könnte über eine Personengesellschaft der Wertzuwachs dieser Wirtschaftsgüter außerhalb der Spekulationsfrist steuerfrei realisiert werden und unterliegen daher noch nicht der Gute Abgeltungssteuer . Beispielhaft ist eine GbR zu nennen, zu deren Gesamthandsvermögen z. B. Beteiligungen an Kapitalgesellschaften rechnen. Hier würden ohne Sonderregelung nicht die hinter der GbR stehenden Wirtschaftsgüter besteuert, sondern der GbR-Anteil selbst. Dies entspricht der bisherigen Gewinnermittlung bei Spekulationsgeschäften. Werbungskosten werden nicht in die Gewinnermittlung einbezogen, soweit sie im Zusammenhang mit Termingeschäften angefallen sind, wie z. B. Bankgebühren, weil sie durch den Sparer-Pauschbetrag alle Werbungskosten abgegolten sind (§ 20 Abs. 9 Satz 1 EStG).

  • 5

    Mehr zum Thema Abgeltungssteuer

    Gute Abgeltungssteuer Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, und zwar unabhängig davon, ob es sich hierbei um Verluste aus Veräußerungsgeschäften mit Aktien oder um Verluste aus den übrigen Kapitaleinkünften handelt. Diese beschränkte Verlustverrechnung gilt auch für den Verlustvortrag (§ 20 Abs. 6 Satz 2 EStG). Bisher warem Kreditinstitute verpflichtet, ihren Kunden eine Jahresbescheinigung über Kapitalerträge auszustellen. Sie dient als Hilfe für das Ausfüllen der Anlagen KAP, AUS und SO. Die Vorschrift ist ab 2009 (§ 52a Abs. 12 EStG) entfallen (Streichung des § 24c EStG). Denn mit der Einführung der Abgeltungsteuer sind alle Daten, die der Steuerpflichtige bzw. das Finanzamt für den Versicherungsvergleich eine evtl. erforderliche Korrektur der Abgeltungsteuer benötigt, in der neu gestalteten Steuerbescheinigung für den Kapitalertragsteuerabzug (§ 45a Abs. 3 EStG) enthalten. Der Werbungskostenausschluss gilt sowohl für laufende Kapitalerträge als auch für Wertzuwächse aus Kapitalanlagen, hier insbesondere für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von Wertpapieren. Dies wirkt sich künftig in den Fällen besonders nachteilig aus, in denen bei der Erzielung von Spekulationsgewinnen aus Wertpapiergeschäften nicht unwesentliche Vermittlungsprovisionen gezahlt werden.

  • 6

    Allgemeines rund um die Abgeltungssteuer

    Gute Abgeltungssteuer Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen beträgt künftig grundsätzlich 25 % der Bemessungsgrundlage. Davon sind Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgenommen, die auf Grund der Subsidiaritätsregel (§ 20 Abs. 8 EStG) insbesondere zu den Gewinneinkünften oder zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören. Die anrechenbare ausländische Quellensteuer mindert die Bemessungsgrundlage für die «Abgeltungssteuer von 25 %. Weitere Einzelheiten hierzu sind in § 32d Abs. 5 EStG geregelt (§ 32d Abs. 1 Satz 2 EStG). Bisher unterlagen solche Wertzuwächse lediglich der Einkommensteuer, wenn die Rückzahlung des Kapitals zumindest teilweise zugesagt war, oder als Basiswert des Zertifikats ein Aktienindex, ein Aktienwert oder ein Aktienkorb zugrunde lag und der Erwerber innerhalb von 1 Jahr nach der Anschaffung (Spekulationsfrist) daraus einen Geldbetrag, der Gute Abgeltungssteuer oder sonstigen Vorteil erzielt. Zu den steuermindernden Tatbeständen, die zu einer Ermäßigung der Bemessungsgrundlage für die Abgeltungsteuer von 25 % führen, gehören ein nicht vollständig ausgeschöpfter Sparer-Pauschbetrag, die Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage für den Kapitalertragsteuerabzug (§ 43a Abs. 2 Satz 6 EStG), ein noch nicht im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs berücksichtigter Verlust, ein Verlustvortrag und noch nicht berücksichtigte ausländische Steuern (§ 20 Abs. 6 EStG).

Aktuelle Tipps und Informationen aus dem Bereich Finanzen und Versicherungen

Hausratversicherung Vergleich
Beiträge zur Hausratversicherung hier direkt online berechnen und vergleichen. Sparen Sie durch unseren Vergleich bis zu 50 Prozent an Versicherungsbeiträgen,...

Gebäudeversicherung Stiftung Warentest
Hier finden Sie die beste und günstigste Gebäudeversicherung im Vergleich der Stiftung Warentest übersichtlichtlich sortiert nach Bewertungen und den zu...

Firmenrechtsschutzversicherung Vergleich
Unabhängiger Firmenrechtsschutzversicherung Vergleich online. Hier können Sie kostenlos die Beiträge zur Firmenrechtsschutz Versicherung online berechnen und...

Rechtsschutzversicherung für Selbstständige
Berechnen Sie hier kostenlos die Beiträge zur Rechtsschutzversicherung für Selbstständige und Freiberufler. Vergleichen Sie die besten und günstigsten Anbieter...

Gebäudeversicherung
Mit Hilfe unseres online Beitragsrechner können Sie die Preise zur Gebäudeversicherung berechnen. Sparen Sie durch unseren kostenlosen Vergleich je nach Art...