Abgeltungssteuer
Mit der Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 wird der Katalog der steuerpflichtigen Kapitalerträge, insbesondere private Veräußerungsgeschäfte, wesentlich erweitert.
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Optimale Abgeltungssteuer
Wie hoch ist der Sparer Freibetrag bei der Abgeltungssteuer
Seit 2009 werden die von der Abgeltungssteuer erfassten Kapitalerträge um den einheitlichen Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 EUR gekürzt.
Anlass ist die Einführung der Abgeltungssteuer von 25% (zzgl. SolZ und ggf. KiSt) und das Verbot des Abzugs tatsächlicher Werbungskosten bei diesen
Kapitalerträgen.
Besteuerung von Lebens- und Rentenversicherungen
Für Versicherungserträge gilt die Regelung, dass bei Lebens- und Rentenversicherungen, abgeschlossen ab dem 1.1.2005, der Unterschiedsbetrag
zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der entrichteten Beiträge zu versteuern ist.
In den Fällen, in denen die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von 12 Jahren seit dem
Vertragsabschluss ausgezahlt wird, ist nur die Hälfte dieses Unterschiedsbetrags anzusetzen.
Gewinne aus Kapitalforderungen jeglicher Art
Seit 2009 werden Erträge aus Kapitalforderungen jedweder Art auch zur Besteuerung herangezogen, wenn sowohl die Höhe des Entgelts als auch die
Höhe der Rückzahlung von einem ungewissen Ereignis abhängen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG). Steuerpflichtig werden demnach auch Erträge aus
Kapitalforderungen, deren volle oder teilweise Rückzahlung weder rechtlich noch faktisch garantiert ist.
Einkünfte und Bezürge des Kindes
Bisher wurde der steuerfrei bleibende Sparer-Freibetrag (§ 20 Abs. 4 EStG a. F.) den eigenen Bezügen des Kindes bei der Gewährung des
Kinderfreibetrags für Kinder ab 18 Jahren zugerechnet. Im Rahmen der Abgeltungssteuer werden der pauschale Werbungskostenabzug (51 EUR) und der
Sparer-Freibetrag (750 EUR) zu einem alle Werbungskosten pauschal und abschließend berücksichtigenden Sparer-Pauschbetrag (801 EUR) zusammengefasst.
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Private Krankenversicherung
Die Neuregelung für den Erwerber wird ergänzt durch eine Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Lebens- oder Rentenversicherung
(§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG). Damit werden Verträge, in denen die Ansprüche des Versicherungsnehmers, z. B. aus kapitalbildenden Lebensversicherungen,
abgetreten werden, sowie Verträge, durch die ein Dritter die Ansprüche durch Eintritt in den Versicherungsvertrag als Versicherungsnehmer übernimmt, bei der
Veräußerung steuerbar.
In einem neuen § 32d EStG wird ab 2009 (§ 52a Abs. 15 EStG) der gesonderte Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen geregelt. Dort wird auch bestimmt,
bei welchen Kapitalerträgen die
Neben den Erträgen auf Grund der Nutzungsüberlassung aus sonstigem Kapitalvermögen, die durch § 20 Abs.1 Nr. 7 EStG erfasst werden, wird künftig auch der
Vermögenszufluss aus der Veräußerung, Abtretung oder Endeinlösung von sonstigen Kapitalforderungen als Wertzuwachs besteuert (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG).
Es sollen nunmehr auch entsprechende Wertzuwächse auf der Vermögensebene erfasst werden.
Bei der Spekulationsbesteuerung ist bisher der Wertzuwachs bei einem Termingeschäft lediglich steuerbar, wenn der Zeitraum zwischen dem Erwerb und der
Beendigung des Rechts 12 Monate beträgt. Bei Termingeschäften, bei denen der Rechtserwerb nach dem 31.12.2008 erfolgt, findet eine Abgeltungssteuer Besteuerung der
Wertzuwächse unabhängig von dem Zeitpunkt der Beendigung des Rechts statt (§ 52a Abs. 10 Satz 3 EStG).
Demnach werden auch Spekulationserträge aus Nutzungsüberlassungen, bei denen entweder die Rückzahlung des Kapitalvermögens, die Ertragserzielung oder
beides unsicher ist, als Kapitaleinnahmen erfasst. Dies gilt insbesondere für Zertifikate. Hierbei handelt es sich i. d. R. um Schuldverschreibungen, bei
denen die Rückzahlung von der Entwicklung eines Basiswerts, z. B. eines Indexes, abhängig ist.
Ab 1.1.2009 werden Gewinne aus Termingeschäften und aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments nicht mehr als
Spekulationsgeschäft, sondern als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG). Der Begriff des Termingeschäfts umfasst
sämtliche als Options- oder Festgeschäft ausgestaltete Finanzinstrumente sowie Kombinationen zwischen Options- und Festgeschäften, deren Preis unmittelbar
oder mittelbar von dem Börsen- oder Marktpreis von Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, dem Devisenkurs oder von Rechnungseinheiten, Zinssätzen oder
anderen Erträgen oder dem Börsen- oder Marktpreis von Waren oder Edelmetallen abhängt.
Schließt der Stillhalter ein Gegengeschäft zur Glattstellung ab, mindert die dafür gezahlte
Optionsprämie die Einnahmen aus der erhaltenen Optionsprämie. Diese Neuregelung der Optimale Abgeltungssteuer gilt erstmals für nach dem 31.12.2008 zufließende Optionsprämien
(§ 52a Abs. 9 EStG). Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, Genussrechten und ähnlichen Beteiligungs- und Anwartschaftswerten
Diese Aktien veräußert er am 5.1.2009. Für diese Veräußerung gilt noch das alte Recht, da der Erwerb vor dem 1.1.2009 erfolgt ist. Danach sind Wertpapiergeschäfte, die außerhalb der einjährigen
Spekulationsfrist stattfinden, von der Besteuerung ausgenommen. Um die Steuerfreiheit ihrer Spekulationsgewinne zu sichern, ist es nicht erforderlich,
die Wertpapiere noch vor dem 1.1.2009 außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist zu veräußern.
Die Anschaffung oder Veräußerung einer Beteiligung wird künftig, wie bei den Spekulationsgeschäften im Grundstücksbereich, als Anschaffung oder Veräußerung
der anteiligen Wirtschaftsgüter gesehen (§ 20 Abs. 2 Satz 3 EStG). Damit wird erreicht, dass die Veräußerung eines Gesamthandsanteils an einer
Personengesellschaft, die Wirtschaftsgüter, z. B. Wertpapiere, hält, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehört, um eine ansonsten auftretende
Besteuerungslücke zu schließen.
Diese - aus dem bisherigen Recht stammende Verlustverrechnungsbeschränkung - führt in der Praxis ab 2009 zu einer Aufteilung der Verluste in solche, die aus
der Veräußerung von Aktien stammen, und solchen, die aus den übrigen Kapitaleinkünften resultieren. Diese Trennung muss auch im Rahmen des
Kapitalertragsteuerabzugs beachtet werden. Diese Regelung der Optimale Abgeltungssteuer ist besonders für die Banken misslich.
Er kann sie ab 2009 entweder mit Spekulationsgewinnen verrechnen, er kann sie aber auch bei den Kapitaleinkünften geltend machen; denn § 23 Abs. 3 Satz 9
EStG verwendet hier ein können. Verluste aus Kapitalvermögen, die ab 2009 durch die Veräußerung von Aktien entstanden sind, dürfen nur mit Gewinnen aus der
Veräußerung von Aktien verrechnet werden. Verbleibt nach dieser Verrechnung noch ein Verlust, wird dieser Verlust nur mit künftigen Gewinnen aus
Aktiengeschäften ausgeglichen. Ein Verlustrücktrag ist künftig nicht mehr möglich § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG).
Die Neuregelung der einheitlichen Besteuerung von Kapitalerträgen und Veräußerungsgeschäften aus Kapitalanlagen in § 20 EStG erfordert zahlreiche Änderungen
bei der Spekulationsbesteuerung gegenüber dem bisherigen Recht. In der Praxis sind Gesellschaften aufgetreten, die bewegliche Wirtschaftsgüter, z. B.
Container, erworben und diese für eine Zeitspanne an verschiedene Nutzer vermietet haben. Zur Finanzierung verkauft die Gesellschaft die Wirtschaftsgüter an
Privatpersonen (Investoren).
Dagegen können Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräu-ßerungsgeschäft stehen, zusammen mit den Anschaffungskosten den
Einnahmen aus der Veräußerung gegengerechnet werden (§ 20 Abs. 4 Satz 1 EStG). Dies gilt insbesondere für den
Der Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, seine Kapitaleinkünfte nicht mit dem Abgeltungsteuersatz, sondern mit seinem individuellen Einkommensteuertarif
besteuern zu lassen. Damit wird eine Übermaßbesteuerung bei Steuerpflichtigen vermieden, deren persönlicher Steuersatz niedriger als der Abgeltungsteuersatz
von 25 % ist. Für die individuelle Besteuerung bedarf es eines Antrags (§ 32d Abs. 6 EStG). Dieser Antrag kann für den jeweiligen VZ nur einheitlich für
sämtliche Kapitalerträge gestellt werden.
Bisher unterlagen solche Wertzuwächse lediglich der Einkommensteuer, wenn die Rückzahlung des Kapitals zumindest teilweise zugesagt war, oder als Basiswert
des Zertifikats ein Aktienindex, ein Aktienwert oder ein Aktienkorb zugrunde lag und der Erwerber innerhalb von 1 Jahr nach der Anschaffung
(Spekulationsfrist) daraus einen Geldbetrag, der