Abgeltungssteuer
Mit der Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 wird der Katalog der steuerpflichtigen Kapitalerträge, insbesondere private Veräußerungsgeschäfte, wesentlich erweitert.
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Wie hoch ist der Sparer Freibetrag bei der Abgeltungssteuer
Seit 2009 werden die von der Abgeltungssteuer erfassten Kapitalerträge um den einheitlichen Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 EUR gekürzt.
Anlass ist die Einführung der Abgeltungssteuer von 25% (zzgl. SolZ und ggf. KiSt) und das Verbot des Abzugs tatsächlicher Werbungskosten bei diesen
Kapitalerträgen.
Besteuerung von Lebens- und Rentenversicherungen
Für Versicherungserträge gilt die Regelung, dass bei Lebens- und Rentenversicherungen, abgeschlossen ab dem 1.1.2005, der Unterschiedsbetrag
zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der entrichteten Beiträge zu versteuern ist.
In den Fällen, in denen die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von 12 Jahren seit dem
Vertragsabschluss ausgezahlt wird, ist nur die Hälfte dieses Unterschiedsbetrags anzusetzen.
Gewinne aus Kapitalforderungen jeglicher Art
Seit 2009 werden Erträge aus Kapitalforderungen jedweder Art auch zur Besteuerung herangezogen, wenn sowohl die Höhe des Entgelts als auch die
Höhe der Rückzahlung von einem ungewissen Ereignis abhängen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG). Steuerpflichtig werden demnach auch Erträge aus
Kapitalforderungen, deren volle oder teilweise Rückzahlung weder rechtlich noch faktisch garantiert ist.
Einkünfte und Bezürge des Kindes
Bisher wurde der steuerfrei bleibende Sparer-Freibetrag (§ 20 Abs. 4 EStG a. F.) den eigenen Bezügen des Kindes bei der Gewährung des
Kinderfreibetrags für Kinder ab 18 Jahren zugerechnet. Im Rahmen der Abgeltungssteuer werden der pauschale Werbungskostenabzug (51 EUR) und der
Sparer-Freibetrag (750 EUR) zu einem alle Werbungskosten pauschal und abschließend berücksichtigenden Sparer-Pauschbetrag (801 EUR) zusammengefasst.
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Private Krankenversicherung
Ab 2009 werden Erträge aus Kapitalforderungen jedweder Art auch zur Besteuerung herangezogen, wenn sowohl die Höhe des Entgelts als auch die Höhe der
Rückzahlung von einem ungewissen Ereignis abhängen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG). Steuerpflichtig werden demnach auch Erträge aus Kapitalforderungen,
deren volle oder teilweise Rückzahlung weder rechtlich noch faktisch garantiert ist. Erträge, die bei Rückzahlung, Einlösung und Veräußerung garantiert
werden, unterliegen ebenfalls der Besteuerung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG.
Dabei ist vorrangig dem DBA zu entnehmen, wer zur Anrechnung befugt ist, was ausländische Einkünfte sind und welche ausländischen Steuern angerechnet werden
können. Die Anrechnung der
Wertzuwächse, die auf Grund der Abtretung von Forderungen aus einem partiarischen Darlehen oder bei Beendigung der Laufzeit des Darlehens zufließen, sind
ab 2009 ebenso steuerbar wie die Veräußerung einer stillen Beteiligung an Gesellschaftsfremde sowie das Auseinandersetzungsguthaben, das einem stillen
Gesellschafter bei der Auflösung der Gesellschaft zufließt (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG).
Die Neuregelung der Abgeltungssteuer ist erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften anzuwenden, die nach dem 31.12.2008 erworben und
veräußert werden (§ 52a Abs. 10 Satz 1 EStG).
Damit ist allerdings eine Ungleichbehandlung gegenüber Aktien und anderen Finanzprodukten gegeben, so dass der Ruf nach Überprüfung durch das BVerfG bereits
jetzt schon laut wird. Die vorstehend dargestellte Rechtslage deckt sich nicht eindeutig mit dem Gesetzeswortlaut. Danach müsste auf Zertifikate, die vor
dem 1.1.2009 erworben wurden, das alte Recht angewendet werden, also Berücksichtigung der 12-monatigen Spekulationsfrist, um überhaupt steuerpflichtige
Erträge aus der Veräußerung solcher Zertifikate annehmen zu können.
Die zu versteuernden Einkünfte unterliegen ab 2009 der Abgeltungsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag. Bei der Bemessung der Abgeltungsteuer ist
die darauf entfallende Kirchensteuer mindernd zu berücksichtigen. Unter die Neuregelung zu den Spekulationsgeschäften mit Übergangsphase fallen auch die
Veräußerung von Genussrechten oder ähnlichen Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen.
Der Veräußerer hat erst ab Einführung der Preisvergleiche Abgeltungssteuer (1.1.2009) seine Einkünfte aus der Veräußerung von Versicherungsansprüchen zu besteuern,
vorausgesetzt, der Versicherungsvertrag ist nach dem 31.12.2004 geschlossen worden (§ 52a Abs. 10 Satz 5 EStG). Zu einer Besteuerung des Veräußerungsgewinns
kommt es ab 2009 auch dann wenn der Gewinn aus der Veräußerung einer vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Lebensversicherung resultiert und wenn die
Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Einkünfte aus solchen Altverträgen nicht vorliegen, z. B. weil die Mindestvertragsdauer von 12 Jahren noch nicht erreicht ist.
Schließlich waren Einnahmen aus der Abtretung von Dividenden- und Zinsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen als Kapitaleinnahmen zu berücksichtigen, wenn
die Anteilsrechte oder Schuldverschreibungen nicht in einzelnen Wertpapieren verbrieft waren, ebenso Einnahmen aus der Abtretung von Zinsansprüchen aus
Schuldbuchforderungen. Diese Einnahmepositionen werden in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG weiterhin der Besteuerung unterworfen.
In Anlehnung an die Regelungen zur Bemessungsgrundlage bei Spekulationsgeschäften wird in § 20 Abs. 4 EStG ab 2009 (§ 52a Abs. 10 Satz 10 EStG) bestimmt,
dass Gewinn der Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung und den Anschaffungskosten ist. Der Betrag kann sowohl positiv - Gewinn im
engeren Sinne - als auch negativ - Verlust - sein.
Bei einem unentgeltlichen Erwerb von Wirtschaftsgütern im Wege der Einzelrechtsnachfolge werdem dem Erwerber bei der Ermittlung des Gewinns die Aufwendungen
des Rechtsvorgängers zugerechnet und werden bei der Preisvergleiche Abgeltungssteuer (§ 20 Abs. 4 Satz 6 EStG). Befinden sich Wertpapiere in der Girosammelverwahrung, wird bei der Gewinnermittlung die
Fifo-Methode (first-in-first-out) als Verwertungsreihenfolge angewendet (§ 20 Abs. 4 Satz 7 EStG).
Die Durchgriffsbesteuerung ist erstmals auf Veräußerungen anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2008 erfolgen (§ 52a Abs. 10 Satz 9 EStG). Dies gilt
unabhängig davon, ob der Anteil an der Gesamthandsgemeinschaft vor dem 1.1.2009 oder ab diesem Zeitpunkt erworben wird. A ist seit mehreren Jahren an einer
Wertpapier-GbR beteiligt. Die GbR erwirbt am 5.5.2008 Aktien der Y-AG im Wert von 1.000.000 EUR. Am 3.2.2009 scheidet A aus der GbR aus. In diesem Zeitpunkt
haben die Aktien der Y-AG einen Wert von 2.000.000 EUR.
Die Neuregelung der einheitlichen Besteuerung von Kapitalerträgen und Veräußerungsgeschäften aus Kapitalanlagen in § 20 EStG erfordert zahlreiche Änderungen
bei der Spekulationsbesteuerung gegenüber dem bisherigen Recht. In der Praxis sind Gesellschaften aufgetreten, die bewegliche Wirtschaftsgüter, z. B.
Container, erworben und diese für eine Zeitspanne an verschiedene Nutzer vermietet haben. Zur Finanzierung verkauft die Gesellschaft die Wirtschaftsgüter an
Privatpersonen (Investoren).
Bisher warem Kreditinstitute verpflichtet, ihren Kunden eine Jahresbescheinigung über Kapitalerträge auszustellen. Sie dient als Hilfe für das Ausfüllen der
Anlagen KAP, AUS und SO. Die Vorschrift ist ab 2009 (§ 52a Abs. 12 EStG) entfallen (Streichung des § 24c EStG). Denn mit der Einführung der Abgeltungsteuer
sind alle Daten, die der Steuerpflichtige bzw. das Finanzamt für den
Die im Ausland anfallende Quellensteuer auf ausländische Kapitalerträge wird, soweit wie möglich, bereits durch die Bank auf die Kapitalertragsteuer
angerechnet (§ 43a Abs. 3 EStG). Liegen Kapitalerträge vor, bei denen keine Quellensteuer abgezogen wurde, erfolgt die Anrechnung bei der
Einkommensteuerveranlagung (§ 32d Abs. 5 EStG). Für die Berücksichtigung ausländischer Steuern gilt die Anrechnungsvorschrift in § 34c Abs. 1 Satz 1 EStG
sinngemäß, wobei die ausländische Steuer auf die deutsche Steuer gesondert für jede ausländische Kapitalanlage anzurechnen ist.
Folgerichtig müsste bei einem Erwerb vor dem 1.1.2009 und bei Überschreiten der 12-monatigen Spekulationsfrist eine Veräußerung dieser Zertifikate stets
steuerfrei sein, unabhängig davon, ob der