Abgeltungssteuer
Mit der Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 wird der Katalog der steuerpflichtigen Kapitalerträge, insbesondere private Veräußerungsgeschäfte, wesentlich erweitert.
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Preiswerte Abgeltungssteuer
Wie hoch ist der Sparer Freibetrag bei der Abgeltungssteuer
Seit 2009 werden die von der Abgeltungssteuer erfassten Kapitalerträge um den einheitlichen Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 EUR gekürzt.
Anlass ist die Einführung der Abgeltungssteuer von 25% (zzgl. SolZ und ggf. KiSt) und das Verbot des Abzugs tatsächlicher Werbungskosten bei diesen
Kapitalerträgen.
Besteuerung von Lebens- und Rentenversicherungen
Für Versicherungserträge gilt die Regelung, dass bei Lebens- und Rentenversicherungen, abgeschlossen ab dem 1.1.2005, der Unterschiedsbetrag
zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der entrichteten Beiträge zu versteuern ist.
In den Fällen, in denen die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von 12 Jahren seit dem
Vertragsabschluss ausgezahlt wird, ist nur die Hälfte dieses Unterschiedsbetrags anzusetzen.
Gewinne aus Kapitalforderungen jeglicher Art
Seit 2009 werden Erträge aus Kapitalforderungen jedweder Art auch zur Besteuerung herangezogen, wenn sowohl die Höhe des Entgelts als auch die
Höhe der Rückzahlung von einem ungewissen Ereignis abhängen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG). Steuerpflichtig werden demnach auch Erträge aus
Kapitalforderungen, deren volle oder teilweise Rückzahlung weder rechtlich noch faktisch garantiert ist.
Einkünfte und Bezürge des Kindes
Bisher wurde der steuerfrei bleibende Sparer-Freibetrag (§ 20 Abs. 4 EStG a. F.) den eigenen Bezügen des Kindes bei der Gewährung des
Kinderfreibetrags für Kinder ab 18 Jahren zugerechnet. Im Rahmen der Abgeltungssteuer werden der pauschale Werbungskostenabzug (51 EUR) und der
Sparer-Freibetrag (750 EUR) zu einem alle Werbungskosten pauschal und abschließend berücksichtigenden Sparer-Pauschbetrag (801 EUR) zusammengefasst.
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Private Krankenversicherung
Um eine Übermaßbesteuerung bei Steuerpflichtigen zu vermeiden, die den Anspruch auf eine Versicherungsleistung von dem ursprünglichen Rechtsinhaber
entgeltlich erworben haben, treten künftig bei diesen die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge
(§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 EStG). Denn wegen der auf den Sparanteil im Versicherungsbeitrag aufgelaufenen Erträge sind die Anschaffungskosten höher als die
bis zum Erwerbszeitpunkt entrichteten Beiträge.
Die Aufzählung in § 32d Abs. 4
Neben den Erträgen auf Grund der Nutzungsüberlassung aus sonstigem Kapitalvermögen, die durch § 20 Abs.1 Nr. 7 EStG erfasst werden, wird künftig auch der
Vermögenszufluss aus der Veräußerung, Abtretung oder Endeinlösung von sonstigen Kapitalforderungen als Wertzuwachs besteuert (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG).
Es sollen nunmehr auch entsprechende Wertzuwächse auf der Vermögensebene erfasst werden.
Die Neuregelung der Abgeltungssteuer ist erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften anzuwenden, die nach dem 31.12.2008 erworben und
veräußert werden (§ 52a Abs. 10 Satz 1 EStG).
Wichtig ist in diesem Zusammenhang die zeitliche Anwendungsvorschrift. Grundsätzlich ist die Neuregelung auf nach dem 31.12.2008 zufließende Kapitalerträge
aus der Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen anzuwenden (§ 52a Abs. 10 Satz 6 EStG). Kursgewinne aus vor dem 1.1.2009 erworbenen zinstragenden
Forderungen bleiben auch nach dem 31.12.2008 weiterhin steuerfrei, wenn sie außerhalb der alten 12-monatigen Spekulationsfrist erzielt werden.
Die zu versteuernden Einkünfte unterliegen ab 2009 der Abgeltungsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag. Bei der Bemessung der Abgeltungsteuer ist
die darauf entfallende Kirchensteuer mindernd zu berücksichtigen. Unter die Neuregelung zu den Spekulationsgeschäften mit Übergangsphase fallen auch die
Veräußerung von Genussrechten oder ähnlichen Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen.
Da bei diesen Verträgen die Höhe der Beitragszahlung bislang für die Besteuerung der Erträge nicht relevant war. Darüber hinaus wird der Steuerpflichtige
diese Möglichkeit bei Kombiprodukten aus Lebensversicherungen und Zusatzversicherungen, wie z. B. bei Berufsunfähigkeitsversicherung, nutzen, da hier eine
Aufteilung der Beiträge nicht ohne weiteres die Preiswerte Abgeltungssteuer aus den Vertragsunterlagen ersichtlich ist.
Bei den Genussrechten handelt es sich um Forderungsrechte gegen eine Kapitalgesellschaft, die eine Beteiligung am Gewinn- und Liquidationsverlust sowie
evtl. zusätzliche Rechte, z. B. eine feste Verzinsung, gewähren. Ähnliche Beteiligungen sind Anteile an einer Vorgesellschaft, die nach Abschluss des
GmbH-Vertrags vor Eintragung in das Handelsregister besteht.
Positive Einkünfte aus Kapitalvermögen werden zuerst mit Verlusten verrechnet, die bereits im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs nach § 43a Abs. 3 EStG
berücksichtigt wurden. Im Anschluss daran werden dann Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, die auf Grund von Erwerben vor dem 1.1.2009 entstanden
sind (Altverluste), abgezogen (§ 20 Abs. 6 Satz 1 EStG). Bei diesen Verlusten besteht für den Steuerpflichtigen ein Wahlrecht.
Für die künftige Preiswerte Abgeltungssteuer der Kapitaleinkünfte kommt es nicht mehr darauf an, wann A seinen GbR-Anteil erworben oder veräußert hat. Vielmehr ist sowohl
in dem Erwerb als auch in der Veräußerung dier Anschaffung bzw. der Verkauf anteiliger Wirtschaftsgüter der GbR zu sehen. Dies bedeutet für A, dass er am
3.2.2009 Aktien anteilig veräußert, die die GbR am 5.5.2008 erworben hat. Dieser Erwerb ist ihm ebenfalls anteilig zuzurechnen. Da die Spekulationsfrist
von 12 Monaten nicht überschritten wird, kommt es zur Besteuerung des anteiligen Gewinns als Spekulationseinkünfte.
Denn bei Anteilen an Personengesellschaften, deren Gesamthandsvermögen aus Wirtschaftsgütern im Sinne der Einkünfte aus Kapitalvermögen besteht, sind die
anteiligen Kapitalanlagen grundsätzlich keine Wirtschaftsgüter; vielmehr handelt es sich bei dem Gesamthandsanteil selbst um ein Wirtschaftsgut, das der
Spekulationsbesteuerung unterliegen würde.
Sollte ein Steuerpflichtiger über Altverluste verfügen, die er bisher nicht im Rahmen der Spekulationsbesteuerung als Verrechnungspotenzial einsetzen konnte,
muss darüber nachgedacht werden, bei diesem Steuerpflichtigen möglichst frühzeitig Wertpapiere zu erwerben, die ab 2009 zu Wertzuwächsen führen. Dies sind
alle abgezinsten Wertpapiere, deren Veräußerung oder Einlösung zu einem Wertzuwachs in Höhe kumulierter Zinsen führen. Hier sind insbesondere Zero-Bonds zu
nennen. Wer z. B. solche Zero-Bonds sich in 2007 zulegt und ab 2009 veräußert, erzielt einen Wertzuwachs, den er mit Altverlusten verrechnen kann.
Bisher warem Kreditinstitute verpflichtet, ihren Kunden eine Jahresbescheinigung über Kapitalerträge auszustellen. Sie dient als Hilfe für das Ausfüllen der
Anlagen KAP, AUS und SO. Die Vorschrift ist ab 2009 (§ 52a Abs. 12 EStG) entfallen (Streichung des § 24c EStG). Denn mit der Einführung der Abgeltungsteuer
sind alle Daten, die der Steuerpflichtige bzw. das Finanzamt für den
Der Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, seine Kapitaleinkünfte nicht mit dem Abgeltungsteuersatz, sondern mit seinem individuellen Einkommensteuertarif
besteuern zu lassen. Damit wird eine Übermaßbesteuerung bei Steuerpflichtigen vermieden, deren persönlicher Steuersatz niedriger als der Abgeltungsteuersatz
von 25 % ist. Für die individuelle Besteuerung bedarf es eines Antrags (§ 32d Abs. 6 EStG). Dieser Antrag kann für den jeweiligen VZ nur einheitlich für
sämtliche Kapitalerträge gestellt werden.
Bisher unterlagen solche Wertzuwächse lediglich der Einkommensteuer, wenn die Rückzahlung des Kapitals zumindest teilweise zugesagt war, oder als Basiswert
des Zertifikats ein Aktienindex, ein Aktienwert oder ein Aktienkorb zugrunde lag und der Erwerber innerhalb von 1 Jahr nach der Anschaffung
(Spekulationsfrist) daraus einen Geldbetrag, der