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Wer sich auch im Alter etwas gönnen möchte, kommt wohl heutzutage um eine zusätzliche Altersvorsorge nicht drumherum.

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Arten und Formen für eine Altersvorsorge
Neben der Basisversorgung durch die gesetzliche Rentenversicherung gibt es mehrere Möglichkeiten, sich zusätzlich ein finanzielles Polster für den Ruhestand anzuschaffen, wie zum Beispiel durch eine,
 Altersvorsorge eine Private Rentenversicherung,
 Altersvorsorge eine Lebensversicherung,
 Altersvorsorge eine Betriebliche Altersvorsorge,
 Altersvorsorge eine Riester Rente,
 Altersvorsorge eine Rürup Rente
aber auch durch Geldanlagen in
 Altersvorsorge Investmentfonds.
Gern erstellen wir Ihnen einen entsprechend nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen optimierten Plan für Ihre Altersvorsorge.


Wie sollte eine Altersvorsorge aufgebaut sein
Generell teilt sich eine Altersvorsorge in drei Schichten auf (das sogenannte Drei-Schichten-Modell),
 Altersvorsorge 1. Schicht (Basisversorgung): Hierzu zählen die gesetzliche Rentenversicherung, die berufsständischen Versorgungswerke, die landwirtschaftliche Alterskasse und die private, staatlich geförderte, kapitalgedeckte Leibrentenversicherung (Basis- oder Rürup-Rente).
 Altersvorsorge 2. Schicht (staatlich geförderte kapitalgedeckte Zusatzversorgung): Hierzu zählen die betriebliche Altersversorgung sowie die Riester-Rente.
 Altersvorsorge 3. Schicht (Kapitalanlageprodukte): Hierzu zählen alle anderen Produkte, die im Gegensatz zu den Produkten der ersten beiden Schichten nicht besonders steuerlich gefördert werden. Dazu zählen unter anderem Kapitallebensversicherungen, private Rentenversicherungen, Fondsprodukte.

Steuerliche Behandlung für die Altersvorsorge
Die Abgeltungsteuer greift für die Altersvorsorge ausschließlich dann, wenn die Auszahlungen als Kapitalerträge zu qualifizieren sind. Wenn also keine Auszahlung als lebenslange Rente erfolgt.
Eine Ausnahme besteht für Versicherungssparer, wenn diesen nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf einer Frist von 12 Jahren seit Vertragsschluss ihre Police ausbezahlt wird. Diese Ausnahmeregelung gilt für zahlreiche Arten der Altersvorsorge.

Zwischen welchen Gesellschaften vergleichen wir
Durch die bundesweite Zusammenarbeit mit unabhängigen Versicherungsmaklern können wir Ihnen zwischen allen Gesellschaften, wie zum Beispiel, der Allianz, der DEVK, der DKV, der Central, die Hallesche, der Axa, der Hanse Merkur, der R und V, der Provinizial, der LVM, der IKK, der AOK, der Ammerländer, der Universa, der Degenia, HDI, Gerling, Procura, und vielen weiteren Versicherungsgesellschaften Angebote für die Altersvorsorge erstellen und Ihnen Vergleiche zwischen den Leistungen und Tarifen anbieten.

Entstehen Ihnen durch unseren Versicherungsvergleich Kosten
Nein, unser Vergleich, die Erstellung von Angeboten, sowie die Beratung (falls von Ihnen gewünscht) für die Altersvorsorge durch unseren Versicherungsmakler sind für Sie absolut kostenlos und unverbindlich. Sie sind zu keinerlei Gegenleistungen, oder Vertragsabschlüssen verpflichtet.

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Weitere nützliche Informationen zum Thema Altersvorsorge



  • 1

    Allgemeine Informationen über die Altersvorsorge

     Altersvorsorge Während das Arbeitslosengeld bisheriger Art bzw. das Arbeitslosengeld I nach Hartz IV als Versicherungsleistung gilt, gilt das Arbeitslosengeld II wie bisher schon die Sozialhilfe als Leistung des Staates, die nur im Fall nachgewiesener Bedürftigkeit beansprucht werden kann. Hierbei wird vorhandenes Vermögen herangezogen und der Anspruchsteller verpflichtet, zunächst dieses Vermögen zu verwerten (§ 12 Abs. 1 SGB II). Eine Verwertung muss zumutbar sein, bis zu 10 Prozent Verlust gelten allerdings als zumutbar. Im Prinzip wäre es denkbar, statt einer versicherungsbasierten Lösung für die «Altersvorsorge einen Aktien- oder Investmentfonds-Sparplan zu wählen. Als Argument wird dabei vor allem auf die höheren Kosten verwiesen. Aber spätestens durch die Einführung der Abgeltungsteuer hat die Policenvariante - gleiche Rendite aus die Altersvorsorge Anlagebausteine unterstellt - die Nase vorn. Das liegt daran, dass in diesem Fall die erzielten Kursgewinne und Dividenden während der Laufzeit des Vertrages unangetastet bleiben. Alle vom Mitarbeiter durch Gehaltsverzicht finanzierten Versorgungsleistungen fallen unter den Begriff der bAV und damit auch unter den Schutz des Betriebsrentengesetzes. Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn eine beitragsorientierte Leistungszusage (§1 Abs. 2 Nr. 1), eine Beitragszusage mit Mindestleistung (Nr. 2), eine Entgeltumwandlung (Nr. 3) oder Eigenbeiträge (Nr. 4) vereinbart wurden. Der Anspruch auf bAV durch Entgeltumwandlung ist seit 2002 in Höhe von bis zu vier Prozent der BBMG West vorgesehen worden.

  • 2

    Altersvorsorge

     Altersvorsorge Bei Tod eines Arbeitnehmers dürfen Leistungen nur an die Ehegatten beziehungsweise Lebensgefährten und Kinder gezahlt werden, solange Kindergeld gewährt wird. Andere Personen dürfen nicht begünstigt werden, es darf also keine weiterreichende Vererblichkeit vorgesehen sein. Denn ansonsten würde die Finanzverwaltung die Anerkennung als bAV verweigern, da Vererblichkeit unterstellt würde. Eine Ausnahme hiervon stellt das Sterbegeld in Höhe von 8.000 EUR dar, das auch einem weiter gefassten Personenkreis vererbt werden kann. Für bereits bestehende Guthaben in abgeschlossenen Versicherungsverträgen gelten folgende Regeln, Riester-Rente: Diese muss nicht verwertet werden. Basis-Rente (Rürup-Rente): Diese muss nicht verwertet werden, Kapitallebensversicherungen: Diese werden bis maximal 20.000 EUR von der Verwertung freigestellt, sofern sie ausdrücklich für die Altersvorsorge dienen und erst im Rentenalter fällig werden. Zu diesem Zweck können Versicherungsverträge in eine monatlich auszahlbare private Leibrente umgewandelt werden. Durch das BetrAVG wurden Normierungen und Mindestbedingungen institutionalisiert, insbesondere zur Verfallbarkeit von Versorgungsanwartschaften, zur Auszehrung betrieblicher Renten, zum Insolvenzschutz und zum Ausgleich der Inflation. Durch die Neuregelungen und die Änderungen, insbesondere zuletzt durch das AVmG, wurde das BetrAVG modifiziert und aktualisiert. Durch die Aufnahme des neuen Durchführungsweges Pensionsfonds wurde das BetrAVG erweitert und den Erfordernissen einer liberaleren Kapitalanlagemöglichkeit angepasst.

  • 3

    Altersvorsorge

     Altersvorsorge Beitragsbestandteile zur Absicherung vorzeitiger Risiken wie Invalidität oder Todesfall sind von der Mindestleistung in Abzug zu bringen. Der Mitarbeiter trägt das gesamte Anlagerisiko. Diesem Risiko steht aber auch die Chance auf eine überdurchschnittliche Performance des Versorgungskapitals gegenüber. Für einen 40-jährigen Mitarbeiter wird im Jahr 2006 ein Jahreseinkommen von 30.000 EUR zugrunde gelegt, sodass der Arbeitgeber einen Versorgungsbeitrag in Höhe von 600 EUR, also 2 Prozent des versorgungsfähigen Einkommens an einen Pensionsfonds zahlt. Für Arbeitnehmer besteht die Möglichkeit, die Höhe der Entgeltumwandlung von Jahr zu Jahr bis zu maximal 4 Prozent der jeweiligen BBMG zu wählen. Seit dem 1.1.2005 besteht die Möglichkeit, zusätzlich zu den 4 Prozent weitere 1.800 EUR umzuwandeln, vorausgesetzt, es wurden zuvor keine Beiträge nach § 40b EStG pauschalversteuert eingebracht. Es tritt die sofortige Unverfallbarkeit gemäß § 1b Abs. 5 BetrAVG bei Entgeltumwandlung ein. Diese sofortige Unverfallbarkeit führt für die Altersvorsorge bei Entgeltumwandlung ab dem 1.1.2002 zu einem sofortigen gesetzlichen Insolvenzschutz. Alle Gegenleistungsansprüche des Arbeitnehmers sind umwandelbar, also etwa laufendes Arbeitsentgelt, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, sonstige Jahressonderzahlungen, erfolgsabhängige Prämien und Tantiemen etc. Seit 2002 gilt für alle Durchführungswege der bAV, dass ohne steuerlich negative Auswirkungen zu jedem Zeitpunkt des Kalenderjahres eine Entgeltumwandlungsvereinbarung unter Einbeziehung des ganzen laufenden Jahres vereinbart werden kann. Einmal- und Sonderzahlungen zu Gunsten der bAV sind auch dann als steuerfrei anzuerkennen.

  • 4

    Tipps und Infos für die Altersvorsorge

     Altersvorsorge Im Unterschied dazu wird bei einem leistungsorientierten Bausteinsystem für jeden Mitarbeiter in jedem Jahr der zu berücksichtigenden Dienstzeit eine Leistung in Form eines konkreten Versorgungsbausteins ermittelt. Dieser kann entweder als fester Euro-Betrag oder als Prozentsatz in Abhängigkeit vom Einkommen im jeweiligen Dienstjahr zugesagt werden. Einkommenserhöhungen wirken somit auf zukünftige Versorgungsbausteine, sodass eine Kalkulierbarkeit für den Arbeitgeber durchaus gegeben ist. Diese Versorgungslücken sind u. a. durch Maßnahmen in den Rentenreformplänen sowie jüngsten Regelungen zur Sicherung der Liquidität der gesetzlichen Rentenversicherung mit den Eingriffen in das Leistungsniveau weiter gestiegen. Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen für die Altersvorsorge ist das regelmäßige Erreichen einer bestimmten Altersgrenze. Hier wird derzeit meist das 65. Lebensjahr zu berücksichtigen sein, nach den Plänen der Bundesregierung sogar das 67. Lebensjahr. Vielfach gibt es aber auch bereits eine Enkelgeneration. Hier sehen sich viele Großeltern in der Pflicht und in der finanziellen Lage, sich an der Vorsorge zu beteiligen und die eigenen Kinder dadurch zu entlasten. Hierfür gibt es verschiedene Möglichkeiten, Finanz- wie Versicherungsprodukte mit unterschiedlichen Zielsetzungen von der Katastrophenvorsorge bei Ausfall der Eltern über gebundene Ziele wie die Finanzierung von Lebensabschnitten und Ereignissen bis hin zu freier Verfügung einzusetzen.

  • 5

    Mehr zum Thema Altersvorsorge

     Altersvorsorge Leistungen aus privaten Rentenversicherungen, die nach dem 1.1.2005 abgeschlossen werden, sind weiterhin nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig. Dabei wird dieser vom Lebensalter bei Rentenbeginn abhängig gemacht. Der Ertragsanteil sinkt ab 2005 um ca. 10 Prozent und beträgt bei 60 Jahren statt bisher 32 Prozent nur noch 22 Prozent, bei 65 Jahren statt bisher 27 Prozent nur noch 18 Prozent. Diese Regelung ergibt sich aus § 22 Nr. 1 Satz 3 a bb EStG für Rentenleistungen aus privaten Rentenversicherungen, die als Altverträge vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden. Die Tilgungsleistungen werden dann so behandelt wie Beiträge für einen Riester-Vertrag. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass der aus dem Riester-Vertrag entnommene Versicherungsvergleich Betrag (der sog. Altersvorsorge-Eigenheimbetrag) und die geförderten Tilgungsleistungen sowie die dafür gewährten Zulagen vom Vertragsanbieter auf einem sog. Wohnförderkonto festgehalten und jährlich fiktiv mit 2 Prozent verzinst werden. Auf dem Wohn-Riester-Förder-Konto müssen die vormals entnommene Summe, über die Jahre verzinst, und die anschließend erfolgenden Sparleistungen seitens des Anbieters erfasst werden. Für ein ab dem 1.1.2008 neugeborenes viertes Kind erhält der Riester-Rentenbegünstigte zusätzlich noch 300 EUR Förderung hinzu, so dass sich der Eigenanteil in diesem Fall auf 437 EUR reduziert. Zahlt er weniger ein, dann wird die Zulage im Verhältnis des Einzahlungsbetrags zu den 1.446 EUR gekürzt. Werden 1.000 EUR entrichtet (ca. 69 Prozent von 1.446 EUR Mindesteigenbeitrag). Die Altersvorsorge Zulagenförderung wird in § 86 Abs. 1 Satz 3 EStG davon abhängig gemacht, dass ein sogenannte Sockelbetrag von 60 EUR seit 2005 zumindest geleistet wird.

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    Allgemeines rund um die Altersvorsorge

     Altersvorsorge Würden die Beiträge in Höhe von 30.000 EUR aus dem versteuerten Einkommen in eine private Rentenversicherung in der dritten Schicht der Altersvorsorge finanziert, so würde die Berufsunfähigkeitsrente mit 38 Prozent versteuert, so dass 4.525 EUR als Monatsrente bei 25 Prozent konstantem Steuersatz resultieren (5.000 EUR × 0,38 × 0,25 = 475 EUR) und damit im gleichen Zeitraum 25 × 12 × 4.525 EUR = 1.357.500 EUR zur Verfügung stehen. Die Altersrente erreicht 756 EUR (800 EUR × 0,22 × 0,25 = 44 EUR) gezahlt. Grundlage war eine Stichprobe von 22.000 Betriebsstätten sowie Befragungen nahezu aller Pensionskassen, Pensionsfonds, Direktversicherer sowie Träger öffentlicher Zusatzversorgungen. Außerdem wurden Geschäftsstatistiken, Verbandstatistiken des Pensions-Sicherungs-Verein a. G. (PSV), des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV), der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Arbeitsgemeinschaft kommunale und durch die Altersvorsorge berücksichtigt. Untersucht wurde der Zeitraum 31.12.2001 bis 30.6.2004. Eine Zuordnung zur «Altersvorsorge» kann jedoch nicht vorgenommen werden, wenn der Steuerpflichtige vertragsmäßig wählen kann, ob er eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder verminderter Erwerbsfähigkeit erhält oder die Beitragsfreistellung in Anspruch nimmt. Verbesserte Steuerförderung ab dem ersten Euro für Selbstständige und Freiberufler. Unter diesen Voraussetzungen wird der Vertragsabschluss durch den VN vorgenommen, der gleichzeitig versicherte Person und Beitragszahler ist, also in Personalunion handelt.

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