Immobilienfinanzierung
Eine gute Immobilienfinanzierung ist ein wichtiger Bestandteil, um Ihr Bauvorhaben zu realisieren. Daher ist ein zuverlässiger Partner wichtig.
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Optimale Immobilienfinanzierung
Arten und Formen einer Immobilienfinanzierung
Die Immobilienfinanzierung von Neubau- oder Umbau- bzw. Modernisierungsmaßnahmen kann auf verschiedenen bewährten Wegen erfolgen, teilweise auch in Kombination:
einem Hypotheken- oder Grundschuld-gesichertes Annuitätendarlehen einer Bank oder Sparkasse mit gleich bleibenden Raten, die im Verlauf der
Tilgungsphase einen ansteigenden Tilgungs- und einen abnehmenden Zinsanteil aufweisen.
einem Bauspardarlehen
einem öffentlichen Kredit, z.B. von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), der über eine finanzierende Bank mit beantragt wird und in
Hochzinsphasen interessant ist, weil er deutlich niedrigere Zinsbelastungen und teilweise auch Tilgungsaussetzungen in der Startphase vorsieht.
oder einer Tilgungsaussetzungsversicherung.
Wonach richtet sich die Kredithöhe für die Immobilienfinanzierung
Bei der Immobilienfinanzierung spielt die Wertermittlung des Objektes eine große Rolle, für das ein Kredit bereitgestellt werden soll. Zum einen hängt davon ab,
wie schnell die Beleihungsgrenze erreicht wird, die bei Bausparkassen und Hypothekenbanken üblicherweise bei 60 Prozent des Objektwertes liegt, bei anderen
Banken und Sparkassen kann sie auch bei bis zu 100 Prozent liegen.
Zinsen und Tilgung für eine Immobilienfinanzierung
Die Zinsen werden vertraglich meistens nur für eine bestimmte Zeit, typischerweise zwischen fünf und fünfzehn Jahren, verbindlich festgeschrieben. Die
Tilgung kann entweder sofort nach Darlehensauszahlung beginnen oder nach einer Phase der Tilgungsaussetzung, um zum Beispiel dem Finanzierer die Möglichkeit
zu geben, die Phase erhöhter Kosten (Umzug, Renovierung etc.) zum Finanzierungsbeginn leichter zu überstehen.
Zwischen welchen Anbietern vergleichen wir
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der Allianz, der DEVK, der DKV, der Central, die Hallesche, der Axa,
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Private Krankenversicherung
Der Versicherungsschutz für Bauvorhaben, also für Tiefbauten, Hochbauten oder Ingenieurbauten, ist nicht nur im industriellen und gewerblichen Bereich von
zentraler Bedeutung, auch bei privaten Bauvorhaben sollte entsprechender Versicherungsschutz nicht vergessen werden. Unternehmen und Privatleute können sich
mit einer ganzen Reihe von unterschiedlichen Versicherungsformen gegen Schadenersatzansprüche Dritter, Sachschäden durch Feuer, Vermögensschäden auf Grund
verspäteter Fertigstellung von Bauvorhaben.
Zur Begründung seiner Revision trägt der Kläger im wesentlichen vor: Zwischenkredite seien grundsätzlich keine Dauerschulden. Diese Auffassung komme auch in
dem einheitlichen Ländererlaß vom 24. Juni 1971 (Betriebs-Berater 1971 S. 862) zum Ausdruck. Der zur
Zu den Anbietern gehören grundsätzlich alle Versicherer, die auch das gewerbliche und industrielle Geschäft decken. Dennoch haben sich in den letzten Jahren
einige Gesellschaften wegen der Schwere des Risikos aus diesem Segment zurückgezogen. Einige andere Versicherer übernehmen die Policen nur, wenn eine
größere Geschäftsverbindung besteht. Unter anderem haben folgende Versicherer jedoch entsprechende Versicherungsprodukte unter der Bezeichnung Bau
Unterbrechungsversicherung oder Bauleistungs-Betriebsunterbrechungs-Versicherung entwickelt.
Der Versicherungsschutz in der Leitungswasser- und Sturmversicherung beginnt erst bei Bezugsfertigkeit des Gebäudes. Es ist deshalb ratsam, die
Immobilienfinanzierung bereits bei Baubeginn abzuschließen. Nach Abschluss der Bauphase besteht der reguläre Versicherungsschutz ohne Unterbrechung.
Unvorhergesehene Schadenfälle beim Bau können erhebliche Kosten verursachen. Die Bauleistungsversicherung deckt Beschädigungen und Zerstörungen an
Bauleistungen und Baumaterial ab, die während der Bauzeit unvorhergesehen eintreten.
Wird die Nutzungsmöglichkeit der im Versicherungsvertrag bezeichneten Bauleistung zum geplanten Zeitpunkt durch einen am Versicherungsort eingetretenen
Sachschaden verzögert oder beeinträchtigt, so ersetzt der Versicherer den dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden. Der Unterbrechungsschaden besteht aus
den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn, die der VN innerhalb des Unterbrechungszeitraumes, längstens jedoch der Haftzeit nicht erwirtschaften kann,
weil die beschädigte oder zerstörte Bauleistung oder die abhanden gekommene Sache.
Es ist zu empfehlen, bereits bestehende Versicherungen zur Absicherung des Todesfallrisikos des Hauptversorgers zu nutzen, wenn diese hierzu ausreichen. Ein
35-jähriger Mann hat für ein Darlehen über 100.000 EUR mit 25-jähriger Laufzeit eine RSV in gleicher Höhe für 77 EUR im Monat, also 924 EUR im Jahr und
23.100 EUR über die Gesamtlaufzeit versichert (Tarif april protect der april germany AG). Der Todesfallschutz kostet dabei 16 EUR im Monat, die Absicherung
der Arbeitslosigkeit 13 EUR und die der Arbeitsunfähigkeit 48 EUR.
Die Restschuldversicherung (RSV) wird zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme abgeschlossen. Die Vertragslaufzeit entspricht der Laufzeit des Kredits. Sie löst die
Restschuld einer Optimale Immobilienfinanzierung auf einen Schlag ab, falls der Versicherte verstirbt. Überlebt die versicherte Person die Versicherungsdauer, so wird kein oder
nur sehr wenig Kapital ausbezahlt. Die Beiträge sind vom Grundsatz her niedrig, insbesondere im Vergleich zur Rentenversicherung, Kapitallebensversicherung
oder den fondsgebundenen Vertragsformen, bei denen Vermögenswerte angespart werden.
Zielt man nicht auf eine mehrstufige Absicherung einschließlich Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit ab, dann kann der Versicherungsschutz bereits sehr
viel preisgünstiger vereinbart werden. Bei 100.000 EUR Darlehenshöhe, Eintrittsalter 35 Jahre, Mann, kostet der Todesfallschutz bei ONTOS 834 EUR, bei der
Generali 3.472 EUR, Prämienunterschied: 416 Prozent. Ein 35-jähriger Angestellter finanziert über 36 Monate eine neue Wohnungseinrichtung mit einem
Gesamtdarlehen über 9.000 EUR.
Durch die Prüfungsauflagen der Banken sei der mit der Darlehensvermittlung verbundene Zeitaufwand erheblich höher. Hinzu komme die Schwierigkeit, genügend
Kreditinstitute zur Verfügung zu haben, die das Konzept als solches finanzierten, Fremdwährungsdarlehen herausgeben oder neu hinzukommende Versicherungen
akzeptierten. Die mit der Finanzierung verbundene Beratungs- und Vermittlungstätigkeit führe zu einem erheblich höheren Arbeitsaufwand, als sie
beispielsweise bei einer Immobilienfinanzierung erforderlich sei.
Auf diese Weise wird auch gewerblichen Bauherren bzw. Bauherren von gewerblich genutzten Gebäuden die Möglichkeit geboten, finanzielle Ausfälle oder
Regressforderungen durch eine Optimale Immobilienfinanzierung abzusichern, die durch die verspätete Bezugsfertigkeit entstehen können. Allerdings müssen diese Verzögerungen durch Sachschäden
entstanden sein, die in der Bauleistungs-Betriebsunterbrechungs-Versicherung gedeckt sind. Vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.
(GDV) sind Musterbedingungen unter der Bezeichnung Bauleistungs-Betriebsunterbrechungs-Versicherung.
Es kann daher auch dahinstehen, ob bei derartigen Konsumentenkrediten höhere Provisionen als die hier geschätzten 2 v.H. der Darlehenssumme marktüblich sind.
Die Kläger haben auch keinen erheblich höheren Aufwand glaubhaft gemacht, der es rechtfertigen könnte, einen Anteil von mehr als 2 v.H. der Darlehenssumme
als Kreditvermittlungskosten anzuerkennen. Anhaltspunkte dafür, dass gerade bei den Klägern eine über das übliche Maß hinausgehende Bonitätsprüfung
erforderlich war oder dass bei der Vermittlung der Darlehen außerordentliche Schwierigkeiten auftraten.
Nachdem die Kläger die Abschlußgebühren für die Bausparverträge von 4 800 DM zuzüglich Kontenführungsgebühren von 10 DM als Sonderausgaben erklärt hatten,
machten sie im Einspruchsverfahren diese Kosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Dies lehnte der Beklagte und
Revisionsbeklagte (FA) mit dem Hinweis ab, daß die Abschlußgebühren nicht in dem für Werbungskosten erforderlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung stünden, so daß sie nur als Immobilienfinanzierung in Betracht kämen.
Die Planung des Hausbaus und dessen Vorbereitung muß bereits in ein derart konkretes Stadium eingetreten sein, daß dem Steuerpflichtigen keine Möglichkeit
verbleibt, den abgeschlossenen Sparvertrag noch zu anderen Zwecken als zur Erlangung der Baufinanzierung zu verwenden (vgl. Urteil des BFH vom 3. November
1961 VI 196/60 U, BFHE 74, 319, BStBl III 1962, 123). Der Wille des Steuerpflichtigen zu einem
Durch das Gesetz über steuerliche Vergünstigungen bei der Herstellung oder Anschaffung bestimmter Wohngebäude vom 11.Juli 1977 (BGBl I, 1213, BStBl I, 360)
wurde in § 7b Abs.1 Satz 3 EStG die zusätzliche Bestimmung aufgenommen, daß bei einem Anteil des Steuerpflichtigen an einem gemäß § 7b EStG begünstigten
Objekt nur der entsprechende Teilbetrag der Höchstbemessungsgrenze zugrunde zu legen ist. Diese Bestimmung steht im Zusammenhang vom 11.Juli 1977,
wonach der Anteil eines Steuerpflichtigen einem ganzen Objekt gleichsteht.
Er macht auch nicht geltend, dass ihm der für die Beklagte tätig gewordene Handelsvertreter etwa die Notwendigkeit, eine Tilgung, die ja das eigene Vermögen
mehrt, aufzubringen, verschwiegen hätte. Dementsprechend ergibt sich auch hieraus eine Pflichtverletzung nicht. Der Kläger hätte vielmehr leicht selbst die
Tilgung der