Krankenversicherung
Alle Personen, deren Wohnsitz sich in Deutschland befindet sind seit dem 01.01.2009 in einer Krankenversicherung versicherungspflichtig.
Krankenversicherung
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Krankenversicherung
Arten und Formen der Krankenversicherung
Generell gibt es 2 Möglichkeiten sich in einer Krankenversicherung zu versichern.
Für Selbstständige, Freiberufler, Beamte, Studenten, sowie Angestellte (ab einem Jahresbruttogehalt von 49.500 Euro) haben die Möglichkeit, in die
Private Krankenversicherung zu wechseln.
Für Pflichtversicherte, oder freiwillig Versicherte gilt die Versicherungspflicht für eine
Gesetzliche Krankenversicherung.
Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung haben die Möglichkeit, mit einer
Zusatzkrankenversicherung die
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung aufzubessern.
Einige Leistungen der Krankenversicherung
Nachfolgend finden Sie eine kleine Übersicht über Leistungen, die durch die Krankenversicherung übernommen werden
ambulante Heilbehandlung (Arztbesuche)
stationäre Heilbehandlung (Krankenhausaufenthalte)
Zahnbehandlung
Heilbehandlundkosten (Kuren, Krankengymnastik ect.)
Mutterschaftshilfe (Behandlung, Untersuchung, Beratung ect.)
Beiträge für die Krankenversicherung
Der Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung errechnet aus dem Arbeitseinkommen bzw. dem Gewinn eines Freiberuflers Selbstständigen bis zur
Beitragsbemessungsgrenze (Krankenversicherung), multipliziert mit dem jeweiligen Beitragssatz der Krankenkasse. Bei Arbeitnehmern wird die Hälfte des
Krankenversicherung Beitrages als Arbeitgeberzuschuss, die andere Hälfte vom Arbeitnehmer selbst übernommen.
Der Beitrag in der Privaten Krankenversicherung ermittelt sich nach der jeweiligen Tarifart, dem Geschlecht sowie dem Eintrittsalter des
Versicherungsnehmers bei Aufnahme in die Versicherung, sowie dem Gesundheitszustand und daraus ggf. resultierenden Zuschlägen. Sollen Personen mitversichert
werden, z.B. Familienangehörige, ist für sie jeweils ein eigener Beitrag zu berechnen.
Zwischen welchen Versicherungen vergleichen wir
Durch die bundesweite Zusammenarbeit mit unabhängigen Versicherungsmaklern können wir Ihnen zwischen allen Gesellschaften, wie zum Beispiel,
der Allianz, der DEVK, der DKV, der Central, die Hallesche, der Axa,
der Hanse Merkur, der R und V, der Provinizial, der LVM, der IKK, der AOK,
der Ammerländer, der Universa, der Degenia, HDI, der BKK (örtliche Betriebskrankenkasse),
Gerling, Procura und vielen weiteren Versicherungsgesellschaften Angebote für die Krankenversicherung erstellen und Ihnen Vergleiche
zwischen den Leistungen und Tarifen anbieten.
Entstehen Ihnen durch unseren Vergleich Kosten
Nein, unser Vergleich, die Erstellung von Angeboten, sowie die Beratung (falls von Ihnen gewünscht) für die Krankenversicherung durch unseren Versicherungsmakler
sind für Sie absolut kostenlos und unverbindlich. Sie sind zu keinerlei Gegenleistungen, oder Vertragsabschlüssen verpflichtet.
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Private Krankenversicherung
Eine ZZV lohnt sich primär für die Patienten, die vergleichsweise teuren Zahnersatz haben wollen und u. U. auch Zahnbehandlung und Kieferorthopädie mit
einschließen möchten. Wer sich mit der gesetzlich festgelegten Regelversorgung der Krankenkassen zufrieden gibt, z. B. mit einer Metall- statt einer
Keramikkrone, kann auf eine Zusatzversicherung grundsätzlich durchaus verzichten. Anders sieht es aus, wenn bessere Materialien und aufwendigere Techniken
verwendet werden.
Grenzgänger sind Deutsche, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik haben, jedoch im Ausland berufstätig und bei einem ausländischen Unternehmen beschäftigt
sind. Laut Sozialgesetzbuch besteht keine Versicherungspflicht in der GKV, auch nicht bei einem Einkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Grenzgänger
können eine
Als Ehegatten bezeichnet man die in einer rechtsgültigen Ehe verbundenen Personen. Kinder sind eheliche Kinder, nicht eheliche Kinder, Stiefkinder,
Enkelkinder, Pflegekinder und Adoptionspflegekinder. Für die Mitversicherung von Familienangehörigen sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen. Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, keine andere vorrangige Art der Krankenversicherung, keine Versicherungsfreiheit und keine
Befreiung von der Versicherungspflicht.
Die Krankenversicherung leisten für Zahnersatz immer dann, wenn eine medizinische Notwendigkeit für die Behandlung vorliegt. Weiterhin muss die Behandlung durch
einen zugelassenen Kassenzahnarzt erfolgen. Es muss sich um einen Befund handeln, der im Leistungskatalog der GKV enthalten ist und eine Versorgung dieses
erhobenen Befundes im Leistungskatalog vorsieht. Ein Patient hat eine Zahnkrone, die schon mehr als 15 Jahre alt und intakt ist. Aus optischen Gründen, z. B.
weil die Zahnfarbe der Krone nicht mehr gut zu derjenigen der anderen Zähne passt.
Arbeiter und Angestellte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, es sei denn, dass es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne von § 8 SGB IV
handelt und deswegen Versicherungsfreiheit besteht, Auszubildende, auch wenn sie kein Arbeitsentgelt beziehen. Das gilt auch für Novizen und Postulanten,
die während ihrer Ausbildung noch keine satzungsmäßigen Mitglieder ihrer Gemeinschaft sind gemäß § 5 Abs. 4a SGB V, Landwirte und ihre mitarbeitenden
Familienangehörigen im Rahmen des 2. Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
Die Krankenversicherung sollen im Gegenzug den allgemeinen Beitragssatz, der von Arbeitgebern und Arbeitnehmern hälftig gezahlt wird, zu diesem Zeitpunkt um 0,9
Prozentpunkte senken. Die Arbeitnehmer müssen dadurch netto 0,45 Prozentpunkte mehr zahlen als bislang. Die bislang im Gesetz vorgeschriebene Möglichkeit,
den Zahnersatz privat versichern zu können, ist damit entfallen. Diese Neuregelung gilt sowohl für Beschäftigte als auch für Rentner, die real mit einer
zusätzlichen Belastung von 0,45 Prozentpunkten zu rechnen haben.
Es sollte deshalb vorher genau geklärt werden, welche Nachteile ein Wechsel bringt, oder ob der Wechsel zu einem späteren Zeitpunkt günstiger ist. Auch hier
gilt, dass künftig der neu gewählten Krankenversicherung die Kündigungsbestätigung der alten Krankenkasse vorliegen muss, ansonsten darf die neue
Krankenkasse die Mitgliedschaft nicht bestätigen. Diese Regelung gilt nicht für den Wechsel zur PKV. Durch das GMG wurden eine ganze Reihe von sog.
versicherungsfremden Leistungen gänzlich gestrichen.
Zahnersatz bleibt also weiterhin Kassenleistung. Wer regelmäßig zur Zahnvorsorgeuntersuchung geht, wird wie bisher mit einem Extrazuschuss belohnt. Anstelle
der bisher prozentualen Beteiligung an den Kosten gibt es jetzt einen befundbezogenen Festzuschuss. Entscheidend ist das Zahnproblem, also die Zahnlücke,
die ersetzt werden soll oder der Zahn, der repariert werden muss. Es ist nicht mehr entscheidend, ob eine Zahnkrone aus Gold oder Keramik gewählt wird.
Maximal kann es zu Abschlägen von rd. 20 Prozent kommen. Als Faustformel kann daher davon ausgegangen werden, dass mindestens rd. 80 Prozent der tatsächlich
geleisteten Krankenversicherung Beiträge begünstigt sind. Die angegebenen Punkte bleiben unabhängig davon, welche Leistungen in einem Tarif
konkret abgesichert wurden, stets gleich. Die nach § 3 Abs. 1 KVBEVO durchzuführende Berechnung stellt sicher, dass die nicht abziehbaren Leistungen stets
ins richtige Verhältnis zu den insgesamt versicherten Leistungen gesetzt werden.
Diese Neuregelung gilt für alle Neurentner, die nach dem 1.1.2004 in Rente gehen. Zudem sind nur solche Bezüge abgabenpflichtig, die mit dem Arbeitseinkommen
zusammenhängen, wie z. B. Entgeltumwandlung oder berufsständische Versorgungen. Private Lebens- und Rentenversicherungen, die die pflichtversicherten Sparer
aus ihrem vollversteuerten Einkommen finanziert haben, bleiben hingegen abgabenfrei. Musterverfahren sind anhängig. Ein Rentner erhält aus einer
Krankenversicherung mit Entgeltumwandlung.
Tatsächlich entfällt nur ein sehr geringer Anteil des geleisteten Krankenversicherung Beitrags auf die stationären Leistungen (ohne Chefarztbehandlung), weil die Hospizleistungen
hier im Gesamtbeitrag nur ein geringes Gewicht haben. Es erfolgt ein Abschlag von 99 Prozent. Ziel dieses Abschlags ist, vergleichbaren Tarifgestaltungen
unter Ausnutzung des Punktesystems in § 3 Abs. 2 KVBEVO vorzubeugen. Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören neben den Krankenversicherung und Pflegeversicherungsbeiträgen
auch die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen.
In der Privaten Krankenversicherung ergibt sich eine Besonderheit im Vergleich zum allgemeinen Kündigungsrecht privater Versicherungen. Während der
Versicherungsnehmer fristgerecht mit dreimonatiger Frist zum Versicherungsjahres-Ende kündigen kann, verzichtet der Krankenversicherer auf das ordentliche
Kündigungsrecht in der Krankheitskosten- und der Krankentagegeldversicherung, sofern diese einen gesetzlichen Krankenversicherungsschutz ganz oder teilweise
ersetzen können substituierende Krankenversicherung.
Ob das Primär- oder Hausarztprinzip tatsächlich Einsparungen erbringt, die einen günstigeren Beitrag rechtfertigen, ist in der Branche umstritten. Mindestens
kann es aber einem
Es gibt kein Höchstaufnahmealter. Abgelehnt wird der Antrag in jedem Fall, sofern unter anderem ein Body-Maß-Index von mehr als 30 bei mindestens 16-Jährigen
überschritten wird. Auch bestehende oder beantragte Pflegebedürftigkeit, HIV-Infektion, Schwerbehinderung ab 50 Prozent sowie bestimmte abschließend
aufgezählte Erkrankungen und Behandlungen führen zur Ablehnung. Die Hallesche weist auf die Folgen einer falschen oder bagatellisierenden Angabe in
deutlicher Weise hin.
Hierunter fallen vor allem abhängig Beschäftigte, deren Arbeitgeber steuerfreie Beträge zur