Vermögenswirksame Leistungen
Die Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch vermögenswirksame Leistungen der Arbeitgeber werden gesetzlich gefördert.
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Vermögenswirksame Leistungen
Was genau sind vermögenswirksame Leistungen
Vermögenswirksame Leistungen werden nur dann nach den Vorschriften dieses Gesetzes gefördert, wenn der Arbeitnehmer die Art der vermögenswirksamen Anlage
und das Unternehmen oder Institut, bei dem sie erfolgen soll, frei wählen kann.
Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für Arbeiter und Angestellte anlegt, wie zum Beispiel,
als Sparbeiträge des Arbeitnehmers auf Grund eines Sparvertrags über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen,
als Aufwendungen des Arbeitnehmers auf Grund eines Wertpapier Kaufvertrags,
als Aufwendungen des Arbeitnehmers auf Grund eines Beteiligungs Vertrags oder eines Beteiligungs-Kaufvertrags,
als Aufwendungen des Arbeitnehmers nach den Vorschriften des Wohnungsbau Prämiengesetzes,
als Sparbeiträge des Arbeitnehmers auf Grund eines Sparvertrags,
als Beiträge des Arbeitnehmers auf Grund eines Kapitalversicherungsvertrags,
als Aufwendungen des Arbeitnehmers, die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung gekündigt hat.
Wer hat Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen
Die Födermittel durch vermögenswirksame Leistungen können folgende Personengruppen in Anspruch nehmen,
Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, (als
Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten).
Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit gelten die nachstehenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
Allgemeines über vermögenswirksame Leistungen
Der Arbeitgeber hat auf schriftliches Verlangen des Arbeitnehmers einen Vertrag über die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns
abzuschließen.
Auch vermögenswirksam angelegte Teile des Arbeitslohns sind vermögenswirksame Leistungen im Sinne dieses Gesetzes.
Zum Abschluss eines Vertrags nach Absatz 1, wonach die Lohnteile nicht zusammen mit anderen vermögenswirksamen Leistungen für den Arbeitnehmer
angelegt und überwiesen werden sollen, ist der Arbeitgeber nur dann verpflichtet, wenn der Arbeiter, oder Angestellte die Anlage von Teilen des Arbeitslohns in
monatlichen der Höhe nach gleich bleibenden Beträgen von mindestens 13 EUR oder in vierteljährlichen der Höhe nach gleich bleibenden Beträgen von
mindestens 39 EUR oder nur einmal im Kalenderjahr in Höhe eines Betrags von mindestens 39 EUR verlangt.
Der Arbeitnehmer kann jeweils einmal im Kalenderjahr von dem Arbeitgeber schriftlich verlangen, dass der Vertrag über die vermögenswirksame
Anlage von Teilen des Arbeitslohns aufgehoben, eingeschränkt oder erweitert wird.
Wer ist von der Zulagenförderung ausgeschlossen
Der Ausschluss zur Zulagenförderung durch vermögenswirksame Leistungen gilt,
für vermögenswirksame Leistungen juristischer Personen an Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person
berufen ist,
für vermögenswirksame Leistungen von Personengesamtheiten an die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der
Personengesamtheit berufenen Personen.
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